Einreichung und Nachreichung elektronischer Dokumente bei Gericht

Ein im Dateiformat DOCX eingegangener Schriftsatz entspricht nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 1 und 2 FGO. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.

Einreichung und Nachreichung elektronischer Dokumente bei Gericht

Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ordnet nach seinem Wortlaut („ist“) das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt1.

In diesem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater und Rechtsbeistand gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in elektronischer Form gemäß § 52a Abs. 2 FGO zu übersenden.

Desweiteren ist im hier vorliegenden Verfahren nach -dem bis zum Ablauf des 31.12.2025 geltenden- § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung i.V.m. der Verwaltungsanordnung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16.08.20222 die elektronische Akte führend. Die vor Fristablauf über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Kläger als DOCX-Dokument eingereichte Begründungsschrift war als elektronisches Dokument nicht im Sinne des § 52a Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet.

Die Formunwirksamkeit der Begründungsschrift ist im vorliegenden Fall nicht nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt.

Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender gemäß § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FGO sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach entsprechendem Hinweis der Bundesfinanzhofsgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs im Dateiformat PDF über sein beA übermittelt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat aber nicht erklärt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit der zuerst im Dateiformat DOCX eingereichten Begründung inhaltlich übereinstimmt. Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung, dem Gebot der Rechtssicherheit und der insoweit bestehenden zulässigen Ausgestaltung der Rechtsschutzgewährung durch den Gesetzgeber. Der Bundesfinanzhof schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der dem § 52a Abs. 6 FGO entsprechenden Vorschrift des § 46c Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes an3. Da es im Streitfall um die formwirksame Einreichung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob § 52a Abs. 6 FGO dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass es einer Glaubhaftmachung nicht bedarf, wenn der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung4.

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde damit nicht wirksam eingereicht und konnte die Begründungsfrist nicht wahren.

Eine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO in die versäumte Begründungsfrist wurde nicht beantragt und ist auch von Amts wegen nicht zu gewähren.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. April 2026 – VIII B 71/25

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24, BFHE 2024, 834, BStBl II 2024, 834[]
  2. veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil vom 09.09.2022 B4[]
  3. vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343, Rz 51 ff.; so auch Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2024 – 1 K 658/23, EFG 2025, 951, Revision anhängig beim BFH – VI R 20/24[]
  4. so BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343, Rz 57[]