Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.

Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann mithin auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall waren der klagende Ehemann und seine Ehefrau je zu ½ Gesellschafter einer im Jahr 2020 durch notariell beurkundeten Vertrag errichteten GbR. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Ehemanns bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann. Der Ehemann gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Finanzamt sah den Ehemann durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Ehemann vor dem Finanzgericht München Erfolg1. Der Bundesfinanzhof schloss sich nun der Auffassung des Finanzgerichts München an und wies die durch das Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet zurück:

Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer wird allerdings der an der GbR als Gesellschafter beteiligte Ehegatte unabhängig vom Zivilrecht als in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim bereichert angesehen. Deshalb ist es folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren.

Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, sowie in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten2.

Überträgt ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung -unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich die Gesellschaft als Beschenkte anzusehen ist- ergibt, dass nicht die GbR als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind. Erwerber und damit Steuerschuldner im Sinne von § 20 ErbStG ist in einem solchen Fall nicht die GbR, sondern sind die Gesellschafter. Insoweit entspricht der Bedachte im Sinne des Schenkungsteuerrechts (der Gesellschafter) nicht dem Beschenkten im Sinne des Zivilrechts -die GbR-3. Der BFH hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR nicht der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung entgegensteht, bei einer Zuwendung an eine Gesamthandsgemeinschaft die Gesamthänder -und nicht die Gesamthandsgemeinschaft- als Bereicherte anzusehen4. Diese schenkungsteuerrechtliche Betrachtungsweise ergibt, dass trotz Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR das durch sie selbst erworbene Eigentum an dem Schenkungsgegenstand den Gesellschaftern zugerechnet wird und diese als bereichert anzusehen sind.

Danach hat die Ehefrau durch die Übertragung des Familienheims auf die GbR mit notariell beurkundetem Vertrag vom 06.08.2020 dem Ehemann in Höhe seiner hälftigen Beteiligung an der GbR unentgeltlich Eigentum an dem Grundstück verschafft und diesen schenkungsteuerrechtlich in Höhe des hälftigen Grundstückswerts bereichert, sodass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist.

Der Entscheidung des Finanzgerichtes ist auch darin zu folgen, dass der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem bebauten Grundstück, das -im vorliegenden Fall unstreitig- als Familienheim zu qualifizieren ist, von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst wird.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG bleiben steuerfrei Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt.

Zwar setzt § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG voraus, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten durch Zuwendung unter Lebenden „Eigentum“ oder „Miteigentum“ an einem Familienheim verschafft. Der Begriff des „Gesamthandseigentums“ wird in der Vorschrift nicht genannt. Jedoch kann -wie das Finanzgericht zu Recht ausführt- unter die Steuerbefreiungsvorschrift auch die Zuwendung aufgrund der Einlage des Familienheims durch einen Ehegatten in eine GbR fallen, an der beide Ehegatten als Gesellschafter beteiligt sind.

Dieses Verständnis von § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG ist folgerichtig. Sieht man den an der GbR als Gesellschafter beteiligten Ehegatten unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtung schenkungsteuerrechtlich durch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims in das Gesellschaftsvermögen der GbR als bereichert an, ist auch für die Frage, wem durch die Zuwendung unter Lebenden Eigentum an dem Familienheim verschafft wird, auf den bereicherten Ehegatten abzustellen. Das über die GbR dem Gesellschafter als Beteiligtem am Gesamthandsvermögen zugerechnete Eigentum ist für die Gewährung der Steuerbefreiung ausreichend.

Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gerecht. Die Vorschrift wurde durch Art. 24 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.19955 als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingefügt. Der BFH hatte mit Urteil vom 02.03.1994 – II R 59/926 die Steuerfreiheit von ehebedingten unbenannten Zuwendungen aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte die lebzeitige Zuwendung des Familienheims aus der Besteuerung wieder ausnehmen7 und stellte sie durch § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer frei. Solche Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berühren, sollten schenkungsteuerrechtlich privilegiert werden8. Diesem Sinn und Zweck steht entgegen der Auffassung des Finanzamtes nicht entgegen, dass der Gesellschafter einer GbR -anders als ein Alleineigentümer oder ein Miteigentümer nach Bruchteilen- nach § 719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a.F. nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen allein verfügen kann, sondern nur zusammen mit den anderen Gesellschaftern.

Nach diesen Grundsätzen findet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auf den vom Ehemann aufgrund seiner Beteiligung an der GbR unentgeltlich erworbenen Anteil an dem Familienheim Anwendung. Die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitpunkt der Zuwendung, sind unstreitig erfüllt. Die Schenkungsteuer ist danach mit 0 € festzusetzen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Juni 2025 – II R 18/23

  1. FG München, Urteil vom 21.06.2023 – 4 K 1639/21[]
  2. BFH, Urteil vom 16.09.2020 – II R 24/18, BFHE 272, 87, BStBl II 2021, 621, Rz 13[]
  3. s. BFH, Urteile vom 14.09.1994 – II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II.; vom 05.02.2020 – II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 12 ff.; Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 7 Rz 130; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 7 Rz 81; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 185; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 7 ErbStG Rz 179; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 29, Stand 07/2025; vgl. auch Loose in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 2a Rz 33[]
  4. BFH, Urteil vom 05.02.2020 – II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 17 ff., für eine KG[]
  5. BGBl I 1995, 1250[]
  6. BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366[]
  7. BFH, Urteil vom 29.11.2017 – II R 14/16, BFHE 260, 372, BStBl II 2018, 362, Rz 26[]
  8. vgl. BT-Drs. 13/901, S. 157[]

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