Finanzgerichtliche Urteile – und die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung

§ 105 Abs. 5 FGO räumt den Finanzgerichten die Möglichkeit ein, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen und sich die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Begründung des Finanzamts zu eigen zu machen. 

Finanzgerichtliche Urteile – und die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung

Diese Vorschrift dient der Entlastung der Gerichte, sofern ihr Zweck, den Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Verhältnissen oder rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht, ohne Nachteil für den Rechtsschutz der Kläger, auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen, erreicht werden kann.

Eine Urteilsbegründung, die über die Feststellung, dass das Finanzgericht der Verwaltungsentscheidung folgt, hinausgeht, ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die gebotene verfassungskonforme Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO setzt aber voraus, dass das Gericht wegen des Anspruchs des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht1.

Für eine ausreichende Begründung genügt die Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren2. Die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung berechtigt deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision3

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. August 2024 – VIII B 59/23

  1. BFH, Beschluss vom 18.08.2023 – IX B 114/22, BFH/NV 2023, 1227, Rz 9[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 21.03.2019 – VIII B 129/18, BFH/NV 2019, 812, Rz 12[]
  3. BFH, Beschluss vom 18.08.2023 – IX B 114/22, BFH/NV 2023, 1227, Rz 8[]

Bildnachweis: