Fristenkontrolle – die Akte in der Hand des Sachbearbeiters

Ein bevollmächtigter Steuerberater kann bei ordnungsgemäßer Büroorganisation zwar darauf vertrauen, dass ihm Fristensachen rechtzeitig vorgelegt und die von ihm erteilten Anweisungen befolgt werden. Ein Büroversehen ist jedoch nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn der Bevollmächtigte diese selbst hätte verhindern können.

Fristenkontrolle – die Akte in der Hand des Sachbearbeiters

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Finanzgerichts Köln anschließt, kann ein Bevollmächtigter sich deshalb nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen durch eine zuverlässige und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Handlung vorgelegt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen. Das gilt selbst dann, wenn ihm, was im Streitfall nicht gegeben war, die Akte bei der Bearbeitung der Sache gar nicht vorgelegen hat1. Denn im Moment der Vorlage des Vorgangs zur eigenständigen Behandlung fristgebundener Handlungen werden die bisher übertragbaren Angelegenheiten zu eigenen Obliegenheiten des Bevollmächtigten, so dass sich dieser auf ein entschuldbares Büroversehen dann nicht mehr berufen kann. Vielmehr muss der Bevollmächtigte selbst prüfen, wann die Rechtsmittelfrist abläuft und für die rechtzeitige Bearbeitung der Sache Sorge tragen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 30. Mai 2012 – 7 K 511/09

  1. vgl. BFH, Urteil vom 30.12.2002 – VIII R 66/00, BFH/NV 2003, 924, m.w.N.[]