Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen1.
Bereits diese Eignung erscheint bei einem Feuerzeug jedenfalls fann zweifelhaft, wenn zu Größe, Gewicht und Materialbeschaffenheit des zur Verstärkung der Schlagwirkung in die Hand genommenen Feuerzeuges keine Feststellungen getroffen sind.
Jedenfalls verlangt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung „mittels“ eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel muss hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken2. Daran fehlt es, wenn nicht festgestellt ist, dass der Täter den Körper des Nebenklägers mit dem Feuerzeug berührt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16









