Gerichtliche Kostenrechnung mit widersprüchlichen Angaben

Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen darstellt.

Gerichtliche Kostenrechnung mit widersprüchlichen Angaben

So beurteilte der Bundesfinanzhof eine Kostenrechnung nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil auf ihrem Blatt 1 sowie auf Blatt 2 bis zur Mitte ein Betrag von 483 € ausgewiesen wird, während zu Beginn der unteren Hälfte von Blatt 2 (Rechtsbehelfsbelehrung) von einem Betrag in Höhe von 213 € die Rede ist.

Da der letztgenannte Satz bereits sprachlich ins Leere geht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, während der Betrag von 483 € unter Angabe der gesetzlichen Regelungen begründet sowie unter Angabe einer Bankverbindung zur Zahlung angefordert wird.

Damit ist die Kostenrechnung trotz der Nennung zweier unterschiedlicher Beträge inhaltlich noch hinreichend bestimmt. Sie ist allerdings in der Weise zu korrigieren, dass der irrtümlich aufgenommene Satz, in dem von 213 € die Rede ist, gestrichen wird.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. August 2022 – X E 4/22