Das Jahr 2020 hat sich dem Ende zugeneigt. Wie in jedem Jahr ist auch dieses Jahr im Dezember das Jahressteuergesetz beschlossen worden. Am 16. Dezember 2020 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Durch den Bundesrat ist die Zustimmung am 18. Dezember 2020 erfolgt.

In über einhundert einzelnen Regelungen treten damit zu Beginn des neuen Jahres diverse Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 in Kraft. Und auch hier hat sich die durch die Corona-Pandemie hervorgerufene besondere Situation bemerkbar gemacht:
Wie das Bundesfinanzministerium betont, werden durch die Gesetzesneuerungen nicht nur Vorgaben der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt und auf die neuere Rechtsprechung reagiert, sondern auch die Folgen der Corona-Pandemie berücksichtigt. So sind in dem Jahressteuergesetz 2020 einige Entlastungen vorgesehen, die unbedingt bei Jahresendabrechnung und Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden sollten:
- Die befristete Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 20201 festgelegt worden ist, wird gemäß § 3 Nr. 28a ESTG‑E bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert. Somit können die Lohnzahlungen betroffen sein, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.
- Außerdem werden – wie die Bundesregierung mitgeteilt hat – die Steuervergünstigungen kleinerer Unternehmen bei Investitionen verbessert. So steigt gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 ESTG‑E die Höhe der Investitionsabzugsbeträge von ehemals 40 auf 50 Prozent. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen ändern sich. Nicht nur die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (150 000 Euro) nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESTG‑E festgelegt, sondern es besteht demnächst auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 ESTG‑E ein uneingeschränkter Anspruch auf Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen. Da diese Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen schon für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar sind, sollen dadurch schnellstmögliche Liquiditätsimpulse ausgelöst werden.
- Weiterhin wird mit der Home-Office-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Aufgrund der Corona-Pandemie gehen viele ihrer betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit in ihrer Wohnung nach. Bis zu einem maximalen jährlichen Betrag von 600,00 Euro (oder 120 Heimarbeitstagen) ist ein pauschaler Abzug von 5,00 Euro pro Tag als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorgesehen. Geltend gemacht werden kann diese Home-Office-Pauschale auch dann, wenn kein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung vorhanden ist. Außerdem wird für die Home-Office-Pauschale vorausgesetzt, dass ganze Tage zu Hause gearbeitet worden sind. Lediglich stundenweise Heimarbeit wird nicht angerechnet. Weiterhin ist zu beachten, dass für Heimarbeitstage keine Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Die Entfernungspauschale ist für die betreffenden Tage nicht abziehbar.
- Darüber hinaus bleiben die Beihilfen und Unterstützungen eines Arbeitgebers, die dieser wegen der Corona-Krise an Beschäftigte geleistet hat, länger steuerbegünstigt. Damit wird dem Arbeitgeber für die Abwicklung der Zahlungen mehr Zeit eingeräumt und eine möglicherweise erforderliche Vorfinanzierung vermieden.
- Besonders wichtig für Online-Händler, die grenzüberschreitend tätig sind, ist der Neustart des „One Stop Shop“ in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Demnächst muss ein Unternehmer, der auch im europäischen Ausland tätig ist, nicht mehr in jedem einzelnen Staat seine Steuerpflichten erfüllen. Vielmehr wird die Mehrwertsteuer zwingend zentral im Heimatland des Unternehmers über ein Webportal (One Stop Shop) für alle Online-Umsätze in der Europäischen Union ausgewiesen. Durch die Steuerbehörde des Heimatlandes wird daraufhin die fällige Steuer an den jeweiligen EU-Staat überwiesen. Stammt der Unternehmer aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, kann dieser sich frei für einen Mitgliedsstaat entscheiden, über den dann die zentrale Abwicklung der Mehrwertsteuer für die gesamten Umsätze in der Europäischen Union erfolgt.
- Letztendlich sollte mit Beginn des Jahres 2021 nicht vergessen werden, dass die aufgrund der Corona-Pandemie vorgenommene Mehrwertsteuersenkung ausgelaufen ist. Eine Verlängerung der gesenkten Steuersätze von 16 und 5 Prozent ist nicht vorgesehen. Folglich müssen alle Rechnungen für 2021 ausgeführte Leistungen bzw. Lieferungen wieder 19 oder 7 Prozent Umsatzsteuer enthalten. Also müssen in den Buchhaltungsprogrammen die Umsatzsteuersätze wieder angepasst werden. Dazu ist es hilfreich, durch eine komplexe Buchhaltungssoftware mit möglichst diversen Modulen bei allen unternehmensrelevanten Anforderungen unterstützt zu werden.
- BGBl. I S. 1385[↩]