Kein datenschutzrechtliches Akteneinsichtsrecht in die Steuerakte

Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Kein datenschutzrechtliches Akteneinsichtsrecht in die Steuerakte

Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren. Dabei ging es jedoch ausdrücklich nur um einen Anspruch auf Akteneinsicht, nicht auch um einen solchen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO. Der Klageantrag war auch, wie der Bundesfinanzhof ausdrücklich feststellte, nicht in einen solchen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO umzudeuten. Allein aufgrund des Umstands, dass die Klägerin ihren Antrag auf Akteneinsicht zunächst allein auf Art. 15 DSGVO gestützt hat, kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie Auskunft über die beim Finanzamt verarbeiteten personenbezogenen Daten begehrt.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO herleiten möchte, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen1.

Zwar ist das zuständige Gericht grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen2. Wie das in der Vorinstanz mit dem vorliegenden Fall befasste Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch zu Recht entschieden hat3, verbietet sich im vorliegenden Verfahren eine solche Prüfung jedoch, weil die hierfür erforderlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es fehlt an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO), da die Klägerin unmittelbar gegen den die Akteneinsicht ablehnenden Bescheid des Finanzamtes Klage -und keinen Einspruch- erhoben hat.

Nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AO ist der Einspruch gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, wozu auch die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Akteneinsicht in die Steuerakten der Finanzbehörde gehört, statthaft4.

Nichts anderes ergibt sich aus § 32i Abs. 9 Satz 1 AO. Die Vorschrift greift nur, soweit der Antragsteller seinen Akteneinsichtsanspruch aus Art. 15 DSGVO ableitet. Hingegen findet die Regelung keine Anwendung, wie sich aus § 32i Abs. 4 AO sowie der systematischen Stellung im Siebten Abschnitt des Ersten Teils – Einleitende Vorschriften der Abgabenordnung (Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten) ergibt, wenn ein Akteneinsichtsrecht aus anderen rechtlichen Aspekten abgeleitet wird. Eine teleologische Extension des Anwendungsbereichs des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO auf Fälle, in denen Ansprüche nicht nur aus der Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch aus anderen rechtlichen Aspekten abgeleitet werden, kommt nicht in Betracht.

Die teleologische Extension einer Norm setzt zum einen eine Regelungslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen5. Die Norm muss -gemessen an ihrem Zweck- unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein6. Selbst ein eindeutiger Gesetzeswortlaut schließt eine Regelungslücke nicht aus7. Zum anderen muss die Regelungslücke planwidrig sein8. Dies erfordert die Feststellung, dass der infrage stehende Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden ist9. Eine lückenfüllende Ergänzung der Norm darf somit nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen10. Keine (planwidrigen) Regelungslücken sind rechtspolitische Unvollständigkeiten („rechtspolitische Fehler“), bei denen die Ergänzung aus lediglich rechtspolitischen Gründen wünschenswert wäre11.

Zwar liegt insoweit eine Regelungslücke vor, als nicht gesetzlich geregelt ist, ob ein Vorverfahren durchzuführen ist, wenn zwar die Voraussetzungen des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO vorliegen, zugleich das begehrte Ziel aber auch aufgrund anderer rechtlicher Aspekte verfolgt wird. Eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO würde jedoch der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf die Fälle des § 32i Abs. 1 bis 3 AO widersprechen12. Der Gesetzgeber schließt mit § 32i Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 32e AO bewusst Auskunfts- und Informationszugangsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder vom Anwendungsbereich des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO aus. Daher hat er auch in Kauf genommen, dass es insoweit zu einer Aufspaltung des Rechtsschutzwegs kommen kann, soweit ein Anspruch auf Auskunft mit der Datenschutz-Grundverordnung und mit einem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beziehungsweise eines Landes begründet wird. Insoweit besteht auch kein Raum für die Annahme, dass etwas anderes gelten könnte, wenn ein Anspruch weder mit der Datenschutz-Grundverordnung noch mit einem Informationsfreiheitsgesetz, sondern mit einem anderweitigen rechtlichen Aspekt begründet wird. Auch nach dem Sinn und Zweck des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO ist keine erweiternde Auslegung geboten. Hintergrund des Ausschlusses des Einspruchsverfahrens bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten ist unter anderem, dass der betroffenen Person bereits kraft gesetzlicher Regelung durch die Datenschutz-Grundverordnung die Möglichkeit der Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde eingeräumt wird, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt13. Die Datenschutzaufsichtsbehörde wird jedoch nur einen etwaigen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, jedoch nicht gegen anderweitige rechtliche Aspekte überprüfen (vgl. Art. 55 ff. DSGVO)14.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen den Bundesfinanzhof nicht zu überzeugen.

So hat im hier entschiedenen Fall das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem klageabeweisenden Urteil3 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art.20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht des Art.19 Abs. 4 GG sowie gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) und den unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte15 verstoßen. Das Finanzgericht hat einen Akteneinsichtsanspruch nicht generell in Abrede gestellt, sondern geht zu Recht davon aus, dass insoweit -aufgrund der Unzulässigkeit der Klage mangels Vorverfahrens- keine inhaltliche Prüfung stattfinden kann.

Das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 44 Abs. 1 FGO verletzt auch nicht den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG. Die Klägerin wird hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Entscheidet die Finanzbehörde zum Beispiel nicht in angemessener Frist über den Einspruch, so ist Rechtsschutz hinreichend zeitnah im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO zu erlangen16. Auch wird der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden17.

Dem Erfordernis eines Vorverfahrens steht auch nicht die Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Soweit die Klägerin Art. 41 Abs. 2 Buchst. a EUGrdRCh zitiert, ist dem -ungeachtet der Frage, ob sich hieraus die Unverhältnismäßigkeit eines Vorverfahrens überhaupt ableiten lässt- bereits entgegenzuhalten, dass die Vorschrift gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Zudem hat der EuGH bereits entschieden, dass die Erfordernisse einer vorherigen Durchführung von außergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren18 sowie die Ausschöpfung eines verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfs19 nicht gegen Art. 47 EUGrdRCh verstoßen.

Gemessen hieran hat das Finanzgericht den Klageantrag auch nicht „verfahrensfehlerhaft zu eng ausgelegt“, sondern ist rechtsfehlerfrei von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. April 2025 – IX R 27/22

  1. BFH, Urteil vom 20.09.2024 – IX R 24/23[]
  2. BFH, Urteile vom 23.01.2024 – IX R 36/21, BFHE 283, 219, Rz 17; und vom 08.06.2021 – II R 15/20, Rz 16[]
  3. FG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2022 – 4 K 879/21 AO, EFG 2023, 655[][]
  4. vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 364 Satz 4; Krömker in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 12.2017, § 347 AO Rz 11[]
  5. unter anderem BFH, Urteile vom 09.08.1989 – X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891, unter 2.a; vom 11.02.2010 – V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 21, m.w.N. sowie vom 28.10.2020 – X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 33[]
  6. BFH, Urteil vom 28.10.2020 – X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 33, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteil vom 11.02.2010 – V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 22, m.w.N.[]
  8. statt vieler vgl. BFH, Urteil vom 02.07.1997 – I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176, unter II. 2.b bb[]
  9. BFH, Urteil vom 28.10.2020 – X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34, m.w.N.[]
  10. BFH, Beschluss vom 10.04.2013 – I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004, Rz 28[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 33[]
  12. vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 15a[]
  13. BT-Drs.19/22850, S. 162 f.[]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2023 – IX R 33/21, BFHE 282, 517, BStBl II 2024, 399, Rz 30 ff.[]
  15. vgl. hierzu EuGH, Urteil Teodor Ispas und Andu?a Ispas gegen Direc?ia General? a Finan?elor Publice Cluj vom 09.11.2017 – C-298/16, EU:C:2017:843[]
  16. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 – 1 BvR 2412/05, zur sogenannten doppelten behördlichen Untätigkeit[]
  17. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 BvR 1057/22, Rz 30, m.w.N.[]
  18. vgl. EuGH, Urteile Rosalba Alassini gegen Telecom Italia SpA unter anderem vom 18.03.2010 – C-317/08 bis – C-320/08, EU:C:2010:146, Rz 67 sowie Livio Menini und Maria Antonia Rampanelli gegen Banco Popolare Società Cooperativa vom 14.06.2017 – C-75/16, EU:C:2017:457, Rz 61[]
  19. EuGH, Urteil Peter Puškár gegen Finan?né riadite?stvo Slovenskej republiky und Kriminálny úrad finan?nej správy vom 27.09.2017 – C-73/16, EU:C:2017:725, Rz 76[]

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