Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10% des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird. Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert von 1.000,- € (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (wie etwa einem AdV-Verfahren) vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 – IX E 17/07









