Keine Tatbestandsberichtigung bei BFH-Entscheidungen

An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen1. Die Zurückverweisung an ein Finanzgericht durch den Bundesfinanzhof begründet kein berechtigtes Interesse für eine Tatbestandsberichtigung, da sich die Bindungswirkung des Urteils nach § 126 Abs. 5 FGO nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung bezieht.

Keine Tatbestandsberichtigung bei BFH-Entscheidungen

Ein solcher Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig.

Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 Abs. 1 FGO die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen2.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs kein Rechtsmittel gegeben ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die vom Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) gerügten Aussagen im Urteil inhaltlich unvollständig und entsprechend zu ergänzen wären, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die Rechtsverfolgung des Klägers beeinträchtigt sein könnte. Insbesondere erstreckt sich die Bindungswirkung des Urteils nach § 126 Abs. 5 FGO nur auf die vom BFH vorgenommene rechtliche Beurteilung, nicht auch auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung3.

Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht aus einer möglicherweise beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht herleiten, weil in diesem Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juni 2025 – IX R 22/22

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 03.05.2023 – IX S 17/21, Rz 5[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 03.05.2023 – IX S 17/21, Rz 5, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 21.03.2013 – VI B 155/12, Rz 12; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126 FGO, Rz 77[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 03.05.2023 – IX S 17/21, Rz 6, m.w.N.[]