Klageerhebung beim Finanzgericht – vor Erhalt des Erstregistrierungsbriefs für das beSt

Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (01.01.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend dem Inhalt der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein1.

Klageerhebung beim Finanzgericht – vor Erhalt des Erstregistrierungsbriefs für das beSt

Der Bundesfinanzhof verfolgt seine Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei unwirksam, weil sie erlassen und verkündet worden ist, bevor die parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erstmals anzuwenden war2, nicht weiter.

In dem hier entschiedenen Fall begehrte der Kläger im Klageverfahren zuletzt noch einen Investitionsabzugsbetrag für einen zu eröffnenden Gewerbebetrieb „Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen“. Seine damalige Prozessbevollmächtigte (P), eine Steuerberatungs-GmbH, erhob am 18.01.2023 per Telefax Klage gegen die vom Finanzamt am 14.12.2022 (Mittwoch) zur Post gegebene Einspruchsentscheidung.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies den Kläger darauf hin, dass die Klageerhebung wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des § 52d FGO unwirksam sei. Der Bundesfinanzhof gehe von einer aktiven Nutzungspflicht ab dem 15.01.2023 aus. Dieser Termin beruhe darauf, dass Steuerberater am vorgezogenen Registrierungsverfahren („Fast Lane“) teilnehmen sollten. Sie würden „ab“ dem 05.01.2023 die Registrierungsbriefe erhalten und seien dann zur unverzüglichen Registrierung verpflichtet. Dies ergebe unter Zugrundelegung der dreitägigen Zugangsfiktion eine Nutzungspflicht zum 15.01.2023. Der Kläger legte daraufhin am 31.01.2023 die „Kammermitteilungen 4/2022“ der für P zuständigen Steuerberaterkammer Stuttgart vom 10.11.2022 vor. Darin heißt es: „Die Bundessteuerberaterkammer macht darauf aufmerksam, dass die Berufsträger/innen erst mit Erhalt des Registrierungsbriefes der Bundessteuerberaterkammer dazu verpflichtet sind, ihr beSt zu nutzen. Diese Briefe werden ab Januar 2023 in einzelnen Tranchen verschickt. Laut aktueller Planungen sind bis April 2023 alle Berufsträger/innen angeschrieben.“ Aus den Ermittlungen des Finanzgerichtes und dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass P am 20.01.2023 die vorgezogene Registrierung bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt hatte. Die Kammer nahm die Anmeldung am 26.01.2023 vor. Der entsprechende Registrierungsbrief wurde am 17.02.2023 versandt und ging am 20.02.2023 bei P ein. Deren Geschäftsführer befand sich zu diesem Zeitpunkt noch bis zum 23.02.2023 im Urlaub und führte die Erstanmeldung unmittelbar danach durch. Am 28.02.2023 übermittelte P schließlich einen Schriftsatz über das beSt an das Finanzgericht, in dem es unter anderem heißt: „ich bitte aus folgenden Gründen die Klage … zu berücksichtigen“.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah die Klage als unzulässig an, weil sie nicht in der durch § 52d FGO vorgeschriebenen Form erhoben worden sei3. „Spätestens“ ab dem 01.01.2023 habe P ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung gestanden. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) sei seit dem 01.01.2023 grundsätzlich funktionsbereit gewesen. Lediglich die Erstregistrierung der P habe gefehlt. Auch wenn P -entsprechend dem Klägervortrag- im Jahr 2022 keine finanzgerichtlichen Verfahren betrieben und sich die Notwendigkeit zur Klageerhebung erst im Januar 2023 ergeben haben sollte, sei P gemäß § 57 Abs. 1 StBerG zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet. Sie hätte daher bereits nach Erhalt der Einspruchsentscheidung die Möglichkeit einer Klage in Betracht ziehen und sich für das vorgezogene Registrierungsverfahren anmelden müssen. Soweit die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die für P zuständige Steuerberaterkammer öffentlich die Auffassung vertreten hätten, eine aktive Nutzungspflicht bestehe erst ab dem Erhalt des Registrierungsbriefs, könne dies den Kläger nicht entlasten. Zum einen hätten die Kammern ihre Einschätzung an keiner Stelle begründet; zum anderen könnten etwaige Organisationsmängel der BStBK den gesetzlichen Anwendungszeitpunkt nicht suspendieren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die unterbliebene Nutzung des vorgezogenen Registrierungsverfahrens als schuldhaft anzusehen sei. Zudem hätten P weitere Möglichkeiten der formwirksamen Klageerhebung zur Verfügung gestanden (absenderbestätigte De-Mail, anderweitige Beauftragung).

Mit seiner Revision vertritt der Kläger die Auffassung, die in § 52d Satz 2 FGO angeordnete aktive Nutzungspflicht könne erst nach dem Zugang des Registrierungsbriefs beginnen. Sie setze voraus, dass die weiteren von hoheitlicher Seite -hier der BStBK als Körperschaft des öffentlichen Rechts- zu schaffenden Voraussetzungen erfüllt seien. Die gesetzliche Formulierung „zur Verfügung steht“ beziehe sich auf den jeweiligen Steuerberater. Dies sei schon im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG geboten, weil ansonsten vom Steuerberater Unmögliches verlangt würde.

Der Bundesfinanzhof sah die Revision – insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.20254 – als begründet an, hob das angegriffene finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht Baden-Württemberg (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes war die Klage zulässig. Das Finanzgericht hätte dem Kläger jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die mangels Verfügbarkeit des beSt unverschuldete Versäumung der Klagefrist gewähren müssen.

Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag -nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. § 155 Satz 1 FGO).

Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Besteht eine Verhinderung im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO zunächst fort, ist sie jedoch von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, sondern verschuldet, beginnt die Frist statt mit dem (späteren) Wegfall des Hindernisses bereits mit diesem (früheren) Zeitpunkt5. Für das Verschulden kommt es nicht zuletzt darauf an, was dem Betroffenen nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles zu welchem Zeitpunkt zu unternehmen oblag, um zum „Wegfall des Hindernisses“ für eine Wahrung der Frist beizutragen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden6. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Betroffene die versäumte Rechtshandlung nicht nachholen kann, solange das Hindernis fortbesteht.

Wenn der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird, und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt, sich nicht decken, fallen deshalb auch die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 3 FGO gebotenen Handlungen auseinander und beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und möglicherweise auch bereits bei dem Gericht unter entsprechender Glaubhaftmachung die Wiedereinsetzung zu beantragen. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, ist er gehalten, die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 23.06.20254 zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt, das dort angefochtene klageabweisende Urteil verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) „jedenfalls“ deshalb, weil das dortige Finanzgericht den gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht mit der gegebenen Begründung hätte ablehnen dürfen. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürften die Gerichte den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Auch die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürften daher nicht überspannt werden.

Zum Jahreswechsel 2022/2023 sei eine komplexe Übergangssituation aufgetreten, nachdem entgegen der Vorgabe aus § 86d StBerG eine flächendeckende Freischaltung der Zugänge zum beSt nicht möglich gewesen und daher auch nicht erfolgt sei. Es sei naheliegend gewesen, dass Steuerberater den bis zum Beginn des Jahres 2023 durchgehend verlautbarten Äußerungen der BStBK, die Pflicht zur Nutzung des beSt beginne erst mit Erhalt des individuellen Registrierungsbriefs, Vertrauen entgegengebracht hätten. Die Möglichkeit einer vorgezogenen Registrierung im Wege eines „Fast Lane“-Verfahrens sei von der BStBK stets als freiwillig deklariert worden.

Nach diesen Maßgaben ist die Klage im Streitfall jedenfalls deshalb zulässig, weil dem Kläger zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der auf der fehlenden Verfügbarkeit des beSt beruhenden Versäumung der Klagefrist zu gewähren ist. Den Kläger traf zunächst kein Verschulden an der Säumnis. Die nach Maßgabe von II. 1.a gespaltenen Wiedereinsetzungsfristen sind gewahrt. Frühestens mit dem Empfang des Hinweisschreibens des Finanzgerichtes vom 20.01.2023 war der Übergang von der unverschuldeten zur verschuldeten Verhinderung begründet worden. Das der formgerechten Klageerhebung entgegenstehende Hindernis selbst ist erst mit dem tatsächlichen Zugang des Registrierungsbriefs am 20.02.2023 und der darauf beruhenden Registrierung weggefallen.

Der Kläger war jedenfalls bis zum 20.01.2023 ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Der für ihn tätigen P war bis zum Ablauf der Klagefrist (19.01.2023) der für die Erstanmeldung am beSt zwingend erforderliche Registrierungsbrief noch nicht zugegangen. Ihr war daher eine Nutzung des beSt aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Bei dieser Sachlage könnte ein Verschulden der P nur dann angenommen werden, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, durch Nutzung des „Fast Lane“-Verfahrens aktiv auf ihre vorgezogene Registrierung hinzuwirken und sie außerdem einer solchen Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen wäre.

Jedenfalls Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Dabei kann der Bundesfinanzhof offenlassen, ob es eine Rechtspflicht zur Nutzung der „Fast Lane“ gab und aus welcher Norm diese abzuleiten sein könnte. Jedenfalls mussten die Steuerberater als Normadressaten des § 52d Satz 2 FGO vor der Veröffentlichung der ersten hierzu ergangenen BFH-Entscheidung am 04.05.20237 nicht wissen, dass einige BFH-Senate nach Abschluss der Erstregistrierungsphase die Auffassung vertreten würden, die Nutzung der „Fast Lane“ sei aus Rechtsgründen erforderlich gewesen. Das in § 52d Satz 1 FGO enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung steht“, lässt nicht ohne Weiteres eine rechtliche Verpflichtung erkennen, sich vermittels der „Fast Lane“ -entgegen dem im Gesetz vorgezeichneten Verfahren, wonach die BStBK von sich aus die Übersendung der Registrierungsbriefe bewirkt- den Übermittlungsweg selbst zu beschaffen. Die BStBK als derjenige Hoheitsträger, der zur Einrichtung und zum Betrieb des beSt verpflichtet ist, hat allen Berufsträgern ausdrücklich mitgeteilt, dass die „Fast Lane“ lediglich als Angebot zu verstehen sei, aber keine Rechtspflicht zu ihrer Nutzung bestehe. Auch aus der vor dem 04.05.2023 veröffentlichten BFH-Rechtsprechung ergibt sich kein Hinweis auf eine Pflicht zur Nutzung der „Fast Lane“. Ohnehin wäre die „Fast Lane“ jedenfalls im Streitfall nicht geeignet gewesen, die einmonatige Klagefrist zu wahren.

Aus den gesetzlichen Regelungen zum beSt haben die Steuerberater vor Veröffentlichung der ersten einschlägigen BFH, Entscheidungen nicht erkennen können, dass eine Rechtspflicht zur Nutzung des „Fast Lane“-Verfahrens bestehen könnte.

Förmlich verkündete Gesetze und Verordnungen beanspruchen aufgrund des Verkündungsakts auch dann allgemeine Geltung, wenn sie ein Rechtsunterworfener im Einzelfall tatsächlich nicht kennt. Die „Fast Lane“ wird indes weder in einem Gesetz noch in einer Rechtsverordnung erwähnt. Es handelt sich auch nicht um einen übergeordneten Rechtsbegriff („Überholspur“), aus dem sich eine Rechtspflicht entnehmen ließe, über die ausdrücklich normierten Rechtsgrundlagen hinaus die Beschaffung des Zugangs zum beSt zu beschleunigen.

Den gesetzlichen Grundlagen für das beSt und den Registrierungsprozess ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der einzelne Steuerberater verpflichtet gewesen wäre, schon vor Erhalt des in § 15 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) allein genannten Registrierungstokens (des Registrierungsbriefs) aktiv auf eine vorgezogene Registrierung hinzuwirken. Die gesetzlichen Regelungen in § 85 Abs. 2 Nr. 11, § 86d StBerG in der im maßgebenden Zeitraum gültigen Fassung verpflichten ausschließlich die BStBK -nicht aber den einzelnen Berufsträger- zur Einrichtung des beSt. Den Registrierungstoken (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 StBPPV) erhält der einzelne Steuerberater von der BStBK. Die gesetzliche Regelung hat daher aus Sicht eines durchschnittlichen Steuerberaters zumindest den Anschein erweckt, er dürfe abwarten, bis die BStBK ihre gesetzliche Pflicht erfüllt und ihm das beSt durch Übersendung des Registrierungstokens zur Verfügung stellt, bevor er sich elektronisch identifizieren (erstanmelden) muss.

In Übereinstimmung damit hatte die BStBK den Steuerberatern mitgeteilt, die „Fast Lane“ sei lediglich als freiwilliges Angebot zu verstehen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 85 Abs. 2 Satz 1 StBerG), hat das beSt als hoheitlichen Dienst zur Verfügung zu stellen8 und nach § 2 Abs. 4 StBPPV über die Registrierungspflicht zu informieren. Diese Informationspflicht wurde unter anderem dadurch erfüllt, dass in den Kammermitteilungen der regionalen Steuerberaterkammern, die jedem Berufsträger zugehen, auf die Registrierungspflicht hingewiesen wurde. Der Kläger hat dem Finanzgericht eine entsprechende Mitteilung der Steuerberaterkammer Stuttgart von November 2022 vorgelegt. Die BStBK, auf die diese Mitteilung verwiesen hatte, hatte zwar seit Herbst 2022 auf die „Fast Lane“ hingewiesen, dies jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass es sich dabei um ein freiwilliges Angebot handele9. Nach dem Wissen des Bundesfinanzhofs haben im Übrigen auch die anderen regionalen Steuerberaterkammern keine gegenteiligen Verlautbarungen herausgegeben.

Soweit das Finanzgericht im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten hat, die BStBK könne durch ihre Verlautbarungen den gesetzlichen Anwendungszeitpunkt für das beSt nicht suspendieren, argumentiert es widersprüchlich. Denn es hat dem Kläger selbst mitgeteilt, der Bundesfinanzhof gehe von einer aktiven Nutzungspflicht erst ab dem 15.01.2023 aus. Auch dies entspräche aber nicht mehr dem gesetzlichen Anwendungszeitpunkt. Im Übrigen gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine einschlägigen BFH, Entscheidungen. Es muss sich um eine vorläufige und auch deshalb naturgemäß unverbindliche Einschätzung der Gerichtsverwaltung des Bundesfinanzhofs gehandelt haben.

Es stellt demnach kein „Verschulden“ im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO dar, wenn P sich auf diese Informationen der für die Errichtung des beSt zuständigen öffentlich-rechtlichen Berufskammern verlassen hat.

Auch aus der vor dem 04.05.2023 veröffentlichten BFH-Rechtsprechung ergibt sich kein Hinweis auf eine Pflicht zur Nutzung der „Fast Lane“.

Das Finanzgericht hat in seinem angefochtenen Urteil eine Obliegenheit der Steuerberater, die „Fast Lane“ zu nutzen, aus dem BFH-Beschluss vom 27.04.202210 abgeleitet. In diesem Beschluss heißt es jedoch lediglich, für Steuerberater werde die BStBK ab dem 01.01.2023 ein beSt einrichten; die Steuerberater seien mit der Einrichtung des Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig. In dieser nicht entscheidungstragenden Erwägung -bei dem dortigen Prozessbevollmächtigten handelte es sich auch um einen Rechtsanwalt, sodass die Nutzungspflicht schon aus § 52d Satz 1 FGO folgte und bereits seit dem 01.01.2022 bestand- gibt der XI. Senat aber im Wesentlichen lediglich den Inhalt der gesetzlichen Regelung wieder. Er befasst sich hingegen nicht damit, wie die Steuerberater mit dem -im Zeitpunkt des Ergehens seiner Entscheidung (27.04.2022) noch gar nicht absehbaren- Umstand umgehen sollten, dass die BStBK nicht in der Lage war, die Registrierungsbriefe pünktlich zum 01.01.2023 zu versenden. Der Entscheidung ist auch nichts zu einer „Fast Lane“ zu entnehmen.

In der -veröffentlichten- instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff „Fast Lane“, soweit ersichtlich, erstmals in einem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 16.02.202311 verwendet. Diese Entscheidung ist aber deutlich nach Ablauf der Klagefrist im vorliegenden Verfahren veröffentlicht worden.

Jedenfalls im Streitfall war die „Fast Lane“ zudem nicht geeignet, innerhalb der einmonatigen Klage- oder Rechtsmittelfrist einen bisher nicht bestehenden Zugang zum beSt zu eröffnen. So ist vorliegend vom Finanzgericht festgestellt sowie vom Kläger unter Vorlage von Unterlagen unwidersprochen vorgetragen worden, dass der entsprechende Antrag am 20.01.2023 gestellt wurde und die zuständige Steuerberaterkammer am 26.01.2023 die vorgezogene Anmeldung beim beSt vornahm, der Registrierungsbrief jedoch erst am 17.02.2023 durch den von der Steuerberaterkammer beauftragten Dienstleister an den Steuerberater abgesandt wurde und bei diesem am 20.02.2023 einging. Das Beschreiten der „Fast Lane“ hat in diesem Verfahren also einen vollen Monat gedauert und damit genauso lang wie der Lauf einer Klagefrist. Eine derart langsame „Fast Lane“ wäre von vornherein ungeeignet gewesen, nach Zugang einer Einspruchsentscheidung noch während der laufenden Klagefrist die Möglichkeit zur Nutzung des beSt zu schaffen.

Das Finanzgericht hat ein Verschulden der P auch darin gesehen, dass diese keine anderen Möglichkeiten zur formwirksamen Klageerhebung genutzt habe (absenderbestätigte De-Mail, anderweitige Beauftragung). Für die Nutzung eines solchen Übermittlungsweges bestand aus Sicht der P angesichts des Gesetzeswortlauts und der Verlautbarungen der BStBK allerdings kein Anlass. Ein Verschulden kann daher auch insoweit nicht angenommen werden.

Soweit in einzelnen BFH-Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten bisher die Gewährung von Wiedereinsetzung unter Berufung auf ein in der Nichtnutzung der „Fast Lane“ liegendes Verschulden versagt worden ist, sind diese Entscheidungen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.20254 überholt. Im Übrigen haben auch andere Senate des Bundesfinanzhofs in vergleichbaren Fällen bereits Wiedereinsetzung gewährt12.

Wenn davon auszugehen sein sollte, dass mit dem Hinweisschreiben des Finanzgerichtes vom 20.01.2023 eine Sorgfaltspflicht dahin begründet wurde, unverzüglich über die „Fast Lane“ einen Zugang zum beSt zu beschaffen, so ist P dem jedenfalls nachgekommen. P hat unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens, nämlich noch am selben Tage, die vorgezogene Registrierung beantragt. Ferner hat der Kläger gegenüber dem Finanzgericht am 31.01.2023 -und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist- auf die Äußerungen der für P zuständigen regionalen Steuerberaterkammer hingewiesen, die sich mit den vom BVerfG herangezogenen Verlautbarungen der BStBK decken, und dies durch Vorlage der entsprechenden Kammermitteilung glaubhaft gemacht. Das Finanzgericht hat dieses Vorbringen zutreffend als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt.

Der Kläger hat auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Zwar konnte dies nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 3 FGO) geschehen, da P trotz eines von ihr gestellten „Fast Lane“-Antrags auch bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht über den erforderlichen Erstregistrierungsbrief verfügte. Nach dem Zugang des Erstregistrierungsbriefs am 20.02.2023 hat P aber mit dem nunmehr über das beSt und damit ordnungsgemäß übermittelten Schriftsatz vom 28.02.2023 zum Ausdruck gebracht, dass das Klageverfahren wegen der Einkommensteuer 2019 und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 betrieben werden soll. Darin ist die Nachholung der -möglicherweise, falls nämlich eine Verpflichtung zur Nutzung der „Fast Lane“ bestanden haben sollte- versäumten Rechtshandlung zu sehen.

Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 17.04.202413 -in nicht entscheidungstragenden Erwägungen- die Auffassung vertreten, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gründen unwirksam. Angesichts des Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.06.202514 offengelassen hat, ob der dortige Beschwerdeführer die Unwirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ausreichend dargelegt habe, verfolgt der Bundesfinanzhof seine Auffassung nicht weiter.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat -aufgrund seiner Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig- keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Gewährung des vom Kläger begehrten Investitionsabzugsbetrags erfüllt sind. Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. August 2025 – X R 13/23

  1. Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 19 ff.[]
  3. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 – 9 K 138/23, EFG 2023, 1560[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698[][][]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2011 – VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601, Rz 9, zu § 234 Abs. 2 ZPO[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992 – 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92, BVerfGE 86, 280, unter B.02.a[]
  7. BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763[]
  8. BT-Drs.19/30516, S. 63; zu § 86c Abs. 5 StBerG des Gesetzesentwurfs[]
  9. so auch BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698, Rz 19[]
  10. BFH, Beschluss vom 27.04.2022 – XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057, Rz 6[]
  11. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2023- 7 K 1251/22[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 19/22, BFH/NV 2025, 288, Rz 39 ff.[]
  13. BFH, Beschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 19 ff.[]
  14. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698, Rz 21[]

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