Die seit dem Jahr 2007 geltende Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 AO durch die Finanzbehörde ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß.
Das Finanzgericht Münster schloss sich insoweit der bereits im März 2010 vom Finanzgericht Baden-Württemberg vertretenen Rechtsauffassung1 an. Es bestehe aus rechtsstaatlichen Gründen keine Verpflichtung der Finanzbehörde, für den Steuerpflichtigen dessen beabsichtigte Sachverhaltsgestaltung – im Streitfall sollte eine Unternehmensneustrukturierung erfolgen – kostenfrei steuerrechtlich zu prüfen. Mit der verbindlichen Auskunft erbringe die Finanzbehörde eine konkrete Dienstleistung, die außerhalb der eigentlichen Hauptaufgabe – der Durchführung von Besteuerungsverfahren – anfalle. Der hiermit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand und der dem Steuerpflichtigen zukommende Vorteil dürfe durch die Erhebung einer Gebühr ausgeglichen werden, und zwar trotz der Komplexität des geltenden Steuerrechts.
Bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinen Entscheidungen vom 20. Mai 20082 und vom 17. März 20103 darauf hingewiesen, dass eine Gebührenerhebung auf der Basis von § 89 Abs. 3 bis 5 AO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Da der Gesetzgeber in Folge Normierung des Anspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ein starkes Ansteigen der Anträge und einen dadurch bedingten erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand bei den Finanzbehörden befürchtet und insbesondere bei Dauersachverhalten eine intensive Prüfung durch die Finanzbehörden für unerlässlich gehalten habe, habe er die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft als besonderer Leistung der Finanzbehörde für wünschenswert gehalten und als sachgerecht angesehen.
Die Auskunftsgebühr sei als nichtsteuerliche Abgabe eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Antragsteller als Gebührenschuldner gesetzlich auferlegt werde. Sie sei jedenfalls auch dazu bestimmt, in Anknüpfung an diese Leistung die bei ihrer Erbringung anfallenden Kosten zu decken. Sie werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung festgesetzt, da sie für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhoben werde. Aufgrund der Antragsgebundenheit sei die Gebühr dem einzelnen Steuerpflichtigen auch individuell zurechenbar.
Anders als Steuern, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet würden, bedürften Gebühren aber einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben könnten.
Im Fall der Auskunftsgebühr habe der Gesetzgeber erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken und den durch diese Dienstleistung dem Steuerpflichtigen zuteil werdenden Vorteil auszugleichen. So gehe es bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften nicht um die Hauptaufgabe der Finanzverwaltung, das Besteuerungsverfahren im Bereich der Festsetzung und Erhebung durchzuführen, sondern um die Beurteilung eines vom Steuerpflichtigen nicht verwirklichten, hypothetischen Sachverhalts. Die Bearbeitung eines solchen Auskunftsersuchens verursache zusätzliche, vorab und außerhalb des Veranlagungsverfahrens entstehende Kosten. Darüber hinaus führe die Verbindlichkeit der Auskunft zu einer Selbstbindung der Finanzverwaltung, die regelmäßig eine über das normale Veranlagungsverfahren hinausgehende Prüfungsintensität erforderlich mache. Die mit der verbindlichen Auskunft bezweckte und bewirkte Planungs- und Rechtssicherheit stelle im Übrigen einen Vorteil dar, an den der Staat eine Gebührenpflicht knüpfen dürfe. Gerade in der Selbstbindungswirkung der verbindlichen Auskunft liege ein Mehrwert, der über eine reine Information des Steuerpflichtigen zu seinen steuerlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gestaltungsinteressen hinaus gehe. Auch zwinge die Komplexität des geltenden Steuerrechts den Staat nicht, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Komplexe Lebensverhältnisse, die unweigerlich eine Kompliziertheit des Steuerrechts nach sich zögen, seien kein deutsches Sonderproblem, sondern ein allgemeines Phänomen moderner Volkswirtschaften. Hinsichtlich der Höhe habe der Gesetzgeber mit seiner Anlehnung der Kostenberechnung an das Gerichtskostengesetz einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt und umgesetzt. Dem Umstand, dass die Verwaltungstätigkeit einem streitigen Gerichtsverfahrens nur bedingt vergleichbar sei, habe der Gesetzgeber ausreichend Rechnung getragen, indem er die Kosten auf eine einzelne Gebühr beschränkt habe, während im streitig geführten Finanzgerichtsverfahren vier Gebühren anfielen.
Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich das Finanzgericht Münster an. Damit ergeben sich für das Finanzgericht Münster keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 bis 5 AO, die eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen würden. Soweit Stimmen aus der Literatur4 meinen, auch verbindliche Auskünfte seien von Verfassung wegen kostenfrei zu erteilen, folgt dem das Finanzgericht Münster – wie zuvor auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen – nicht. Das Rechtsstaatsprinzip, hergeleitet aus Artikel 20 GG, in Verbindung mit § 89 Abs. 1 AO gebietet es nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lediglich, solchen Beratungs- und Betreuungspflichten kostenfrei nachzukommen, die sich auf die Durchführung des Besteuerungsverfahrens beziehen und die sich nach allgemeiner Auffassung auf den Hinweis auf Verfahrensrechte und auf die Anregung sachdienlicher Anträge beschränken. Eine steuerrechtliche Prüfung von Sachverhalten im Interesse des Steuerpflichtigen oder eine materiellrechtliche Beratung ist dagegen durch die Regelung des § 89 Abs. 1 AO schon dem Grunde nach nicht geboten5. Noch weniger lässt sich insoweit daraus ein Anspruch auf Kostenfreiheit ableiten.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 – 3 K 722/08 S (Revision beim Bundesfinanzhof anhängig – I R 61/10)











