Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen.
Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes nach § 233a Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO rechtfertigen keinen Erlass der Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen.
Derartige Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen1.
Im hier entschiedenen Fall ist die Zinsfestsetzung im Streitfall in Bestandskraft erwachsen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden kann2.
Dass vorliegend der Ausnahmefall einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuer- bzw. Zinsfestsetzung vorliegt und Rechtsbehelfe nicht oder nicht in zumutbarer Weise eingelegt werden konnten3, war weder vorgetragen noch für den Bundesfinanzhof sonst ersichtlich.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Dezember 2019 – VIII R 25/17
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.05.2017 – I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, Rz 14 f.; vom 19.05.2011 – X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659; und vom 30.09.2015 – I B 62/14, BFH/NV 2016, 369[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 11.08.1987 – VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13.01.2005 – V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; BFH, Beschluss in BFH/NV 2017, 1409[↩]
- dazu BFH, Urteile in BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, und in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460[↩]