Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen vor anderen Gerichten – und das Gesamtergebnis des Verfahrens

§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird verletzt, wenn eine im Ausland ansässige Person im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht als Zeuge vernommen werden kann, aber eine von einem anderen inländischen Gericht protokollierte Zeugenvernehmung dieser Person zu einer entscheidungserheblichen Frage im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wird, obwohl sie von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde.

Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen vor anderen Gerichten – und das Gesamtergebnis des Verfahrens

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Danach hat das Finanzgericht den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen1, wozu auch beigezogene Akten eines anderen Verfahrens gehören2. Die Vorschrift ist verletzt, wenn Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens, zu dem alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art gehören, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren3, unberücksichtigt geblieben sind4. Ebenso ist es, wenn das Finanzgericht einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt lässt, obwohl dieser auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann5.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wird verletzt, wenn eine im Ausland ansässige Person im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht als Zeuge vernommen werden kann, aber eine von einem anderen inländischen Gericht protokollierte Zeugenvernehmung dieser Person zu einer entscheidungserheblichen Frage im Rahmen der Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wird, obwohl sie von einem Beteiligten in das Verfahren eingeführt wurde.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht damit verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unberücksichtigt gelassen, dass A am 16.11.2021 vom Amtsgericht … als Zeuge vernommen worden ist und während seiner etwa einstündigen Zeugenvernehmung tatsächliche Angaben zur Ansässigkeit der Vertragspartnerin der Klägerin aus seiner Sicht gemacht hat.

Damit hat das Finanzgericht seiner Entscheidung nicht den vollständigen Akteninhalt zugrunde gelegt. Die tatsächlichen Angaben in der gerichtlichen Zeugenvernehmung, auf die sich die Klägerin zur Begründung der Klage berufen hatte und zu der vom Finanzamt nach Aktenübersendung durch den Berichterstatter unter Angabe der Fundstelle in den Akten geantwortet worden war, stammen eindeutig von A und hätten vom Finanzgericht bei der Würdigung, ob die Vertragspartnerin der Klägerin im Inland oder im Fürstentum Liechtenstein ansässig war, berücksichtigt werden müssen, so dass es rechtsfehlerhaft war, diese Angaben völlig auszublenden und damit abzulehnen, sie zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu würdigen6. Denn mittelbare (schriftliche) Beweismittel wie eine schriftlich protokollierte Aussage können verwertet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist7 oder wenn die Beteiligten damit einverstanden sind8. Das Finanzgericht hätte die tatsächlichen Angaben berücksichtigen und (unter Berücksichtigung ihres geringeren Beweiswerts) in seine tatsächliche Würdigung einbeziehen müssen. Als „nicht entscheidungserheblich“ ablehnen durfte es deren Berücksichtigung nicht.

Die Kenntnisnahme und Würdigung des Beweismittels war nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichtes auch entscheidungserheblich. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es nicht zu der Überzeugung gelangte, der Leistungsempfänger habe nach § 3a des Umsatzsteuergesetzes sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betrieben, was zur Folge habe, dass die streitigen Leistungen der Klägerin im Inland erbracht worden seien. Indes hatte die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.05.2024 beantragt, den Zeugen A im Ergebnis zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Ortes, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreiben sollte, zu vernehmen und hierfür auf die im Strafverfahren erfolgte -und in den nachfolgend beigezogenen Akten des Strafverfahrens- enthaltene Zeugenaussage des A verwiesen. Das Finanzamt ist dem in seinem Schriftsatz vom 02.07.2024 -unter Angabe der genauen Fundstelle der Zeugenaussage- entgegengetreten. Ging das Finanzgericht -wie es in seinem Urteil darstellt- aber davon aus, dass es den im Ausland ansässigen Zeugen A nicht zu vernehmen brauchte, da die Klägerin diesen trotz ihrer Beweismittelbeschaffungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung) zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hatte, wobei allerdings nicht erkennbar ist, dass das Finanzgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen überhaupt geprüft hat, ob es von der Möglichkeit einer Vernehmung des Zeugen im Ausland Gebrauch machen oder von einer solchen Vorgehensweise Abstand nehmen will9, durfte das Finanzgericht bei dieser Sachlage das Beweismittel nicht als „nicht entscheidungserheblich“ ablehnen, sondern hätte es -unter Berücksichtigung seines Beweiswerts10- würdigen müssen. Gleiches gilt für die in den Akten enthaltene schriftliche Bestätigung des A über dessen für den Leistungsempfänger ausgeübten Aufgaben.

Die Klägerin hat ihr Rügerecht nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verloren.

Es war, wie die Beschwerde zu Recht vorbringt, aufgrund des streitigen Beteiligtenvortrags für die Klägerin nicht vorhersehbar und überraschend, dass das Finanzgericht auch das Vernehmungsprotokoll gänzlich außer Acht lassen würde. Eine vorherige Rügemöglichkeit bestand deshalb nicht.

Hinzu kommt, dass das Finanzgericht begründet hat, weshalb es das Beweismittel nicht berücksichtigt hat. In einem derartigen Fall bedarf es keiner Rüge in der mündlichen Verhandlung, weil aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem Finanzgericht die Existenz des übergangenen Beweismittels bewusst war11.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. März 2026 – V B 5/25

  1. BFH, Beschluss vom 28.02.2018 – V B 145/16, BFH/NV 2018, 636, Rz 3[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 13.10.2023 – VIII B 99/22, BFH/NV 2024, 32, Rz 11; vom 18.04.2023 – IX B 7/22, BFH/NV 2023, 856, Rz 20[]
  3. BFH, Urteil vom 12.12.2013 – X R 33/11, BFH/NV 2014, 693, Rz 26[]
  4. vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.06.2013 – IX B 1/13, BFH/NV 2013, 1624, Rz 3; vom 27.07.2020 – V B 78/18, BFH/NV 2020, 1091, Rz 3; vom 28.11.2025 – V B 46/24, BFH/NV 2026, 168, Rz 20[]
  5. BFH, Beschluss vom 02.11.2010 – II B 61/10, BFH/NV 2011, 307, Rz 6[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 10.03.2020 – IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rz 27 ff.[]
  7. vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.01.2016 – VII B 111/15, BFH/NV 2016, 579, Rz 7; vom 27.11.2018 – V B 72/18, BFH/NV 2019, 202, Rz 6 und 10[]
  8. vgl. BFH, Beschluss vom 26.07.2010 – VIII B 198/09, BFH/NV 2010, 2096, Rz 12[]
  9. BFH, Beschluss vom 27.08.2021 – VIII B 126/20, BFH/NV 2022, 27, Rz 18[]
  10. zum unterschiedlichen Beweiswert von Urkunden- und Zeugenbeweis vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2018 – V B 72/18, BFH/NV 2019, 202, Rz 7[]
  11. vgl. BFH, Beschluss vom 28.02.2018 – V B 145/16, BFH/NV 2018, 636, Rz 15[]