Offenbare Unrichtigkeiten – und das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Berichtigung

Nach § 107 Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen.

Offenbare Unrichtigkeiten – und das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Berichtigung

Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden.

Dem Antrag muss ein Rechtsschutzbedürfnis zugrunde liegen1.

Ist gegen die Entscheidung Revision eingelegt worden, ist der Bundesfinanzhof als Revisionsgericht für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständig2.

Soweit der Kläger (der Sache nach zu Recht) geltend macht, das Finanzgericht habe die zitierten Passagen einer Urkunde im Urteil teilweise unzutreffend wiedergegeben, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über den Berichtigungsantrag, wenn das Finanzgericht den Inhalt der Urkunde wenn auch nicht wörtlich, so doch inhaltlich zutreffend wiedergegeben hat und der genaue Wortlaut nicht entscheidungserheblich ist.

Auch eine sprachlich ungenaue Formulierung des Finanzgerichts führt aber nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Urteilstatbestands.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 2024 – VIII R 25/21

  1. BFH, Urteil vom 30.03.2017 – IV R 9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 32, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 25.05.2023 – IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 27[]