Die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil kann auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; sogenannte Grundsatzrevision) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO; sogenannte Rechtsfortbildungsrevision) zugelassen werden.
Bei der Rechtsfortbildungsrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Für beide Zulassungsgründe gelten daher die gleichen Darlegungsanforderungen1.
Die Darlegung dieser Zulassungsgründe verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Es ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist2.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfüllte die Beschwerdebegründung des Klägers diese Anforderungen nicht:
Der beschließende Bundesfinanzhof geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er zum einen die im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtsprechungsdivergenz thematisierte Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam ansieht, ob „Grundschuldzinsen als Betriebsausgaben auf Schuldnerseite“ abzugsfähig sind, und zum anderen die weitere Rechtsfrage, ob die aus den Versteigerungserlösen tatsächlich gezahlten Versteigerungskosten und gesetzlichen Zinsen zu berücksichtigen sind. Es ist schon äußerst zweifelhaft, ob der Kläger hiermit überhaupt hinreichend konkrete Rechtsfragen formuliert hat, die sich abstrakt, das heißt losgelöst von den Umständen des Streitfalls, beantworten lassen. Jedenfalls fehlt es aber an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Der Kläger führt nicht aus, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der bezeichneten Rechtsfragen umstritten sein soll.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Juni 2025 – IV B 12/24










