Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt unter anderem voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Beide Entscheidungen müssen zudem zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein.
Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als ein anderes Gericht, unter anderem der Bundesfinanzhof oder ein Finanzgericht, vertritt. Das Finanzgericht muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Es müssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren geklärt werden können und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs muss zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein1.
Auf der Grundlage dieses Maßstabs lag in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall keine Divergenz vor:
Das Finanzgericht hat in seinem Urteil keinen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit den tragenden Rechtsausführungen in dem vom Kläger als divergierende Entscheidung zitierten BFH-Urteil vom 11.04.20122 nicht übereinstimmt. Denn in diesen Urteilen wurden unterschiedliche Rechtsfragen entschieden.
Das angefochtene Urteil des Sächsischen Finanzgerichts3 ist zu der Rechtsfrage ergangen, ob Grundschuldzinsen beim Grundpfandschuldner als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG beziehungsweise Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abzugsfähige Schuldzinsen sein können. Das Finanzgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Grundschuldzinsen (dingliche Zinsen) nicht als Schuldzinsen anzusehen seien, sondern rechnerisch den Umfang des Grundpfandrechts erhöhen, den die Bank zusätzlich zum Grundschuldbetrag erhalten dürfe (§ 1191 Abs. 2 BGB). Allerdings komme -so das Sächsische Finanzgericht- ein Betriebsausgabenabzug insoweit in Betracht, als mit dem zugeteilten Versteigerungserlös tatsächlich vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen beglichen worden seien.
Das vom Kläger angegebene BFH-Urteil ist demgegenüber zu der Rechtsfrage ergangen, ob Grundschuldzinsen und andere Nebenleistungen im Sinne des § 1191 BGB beim Grundschuldgläubiger als Kapitaleinnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG steuerbar sind4. Der BFH hat entschieden, dass Grundschuldzinsen und Nebenleistungen im Sinne von § 1191 Abs. 2 BGB inhaltliche Ausgestaltungen des dinglichen Rechts seien, wobei lediglich die sogenannten Zinsen wegen ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG der Besteuerung unterliegen, während die „bestimmte Geldsumme“ (§ 1191 Abs. 1 BGB) und „andere Nebenleistungen“ (§ 1191 Abs. 2 BGB) nicht erfasst seien5.
Die beiden vorgeblich divergierenden Entscheidungen sind auch nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen.
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen der Begründung seines Urteils vom 11.04.20122 darauf hingewiesen, dass der von ihm entschiedene Streitfall die tatsächliche Besonderheit aufweise, dass der Grundpfandgläubiger -der dortige Kläger- bei wirtschaftlicher Betrachtung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht die (ebenfalls von ihm erworbenen) Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis realisiert habe, sondern nur das abstrakte dingliche Recht an dem Grundstück. Der aus dem Versteigerungserlös zugeteilte Betrag sei dem dortigen Kläger verblieben, obwohl dieser Betrag die Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag bei weitem überstiegen habe6.
Demgegenüber liegt dem hier angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil weder nach den Feststellungen des Finanzgerichtes noch nach dem Vortrag des Klägers ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es ist nicht erkennbar, dass auch im Streitfall die Veräußerungserlöse unabhängig von bestehenden Sicherungsverträgen und daher nicht zur Befriedigung von schuldrechtlichen Ansprüchen ausgekehrt worden sind. Da vor der Vollstreckung in das Grundvermögen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, erscheint es vielmehr naheliegend, dass die Erlöse aus der Zwangsversteigerung der Grundstücke nur zur Tilgung der abgesicherten schuldrechtlichen Ansprüche verwendet worden sind und keine -wie im vorbezeichneten BFH-Urteil- insoweit überobligatorische Auskehrung dinglicher Zinsen allein aufgrund der Grundschuld erfolgt ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Juni 2025 – IV B 12/24
- BFH, Beschluss vom 24.10.2023 – VIII B 70/22, Rz 14[↩]
- BFH, Urteil vom 11.04.2012 – VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496[↩][↩]
- Sächs. FG, Urteil vom 29.02.2024 – 4 K 1197/20[↩]
- BFH, Urteil vom 11.04.2012 – VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496, Rz 10 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 11.04.2012 – VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496, Rz 13[↩]
- BFH, Urteil vom 11.04.2012 – VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496, Rz 12[↩]










