Die Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des Beteiligten nicht entspreche oder eine aus den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe1.

Die Aktenteile, die das Finanzgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, müssen genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände benannt werden2.
Daran fehlte es im hier entschiedenen Streitfall. Die Beschwerde benennt zwar zwei Schriftsätze; diese befinden sich indes beide nicht in den finanzgerichtlichen Akten des Streitfalls und sind deshalb nicht genau bezeichnet. Unabhängig davon benennt die Klägerin auch nicht die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. März 2021 – XI B 69/20