Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO1. Beide Zulassungsgründe verlangen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten -abstrakt beantwortbaren- Rechtsfrage.

Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

Im Einzelnen muss dargelegt werden, dass die Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) und ihre Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Im Einzelnen sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist2.

Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf eine im Streitfall einschlägige Norm geltend, erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik3.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Juli 2024 – XI B 37/23

  1. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 12.05.2020 – XI B 59/19, BFH/NV 2020, 909, Rz 7[]
  2. vgl. u.a. BFH, Beschlüsse vom 12.06.2019 – XI B 71/18, BFH/NV 2019, 1329, Rz 6; vom 03.05.2023 – IX B 10/22, BFH/NV 2023, 818, Rz 3[]
  3. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 18.04.2017 – V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8; vom 13.11.2019 – VIII B 42/19, BFH/NV 2020, 234, Rz 5; jeweils m.w.N.[]