Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof oder ein anderes Finanzgericht. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts.
Dabei muss das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt1.
Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau -mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgericht einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.
Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt2.
Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann nicht, wenn die Revisionsführerin keine abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil einerseits und den vorgeblichen Divergenzentscheidungen andererseits so herausgearbeitet hat, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen deutlich wird, oder wenn es an der Darlegung fehlt, dass es sich insoweit um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte gehandelt hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2022 – IX B 18/21











