Ruhen des Verfahrens – und keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde.

Ruhen des Verfahrens – und keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.

Hat das Finanzgericht ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem Finanzgericht und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Kläger vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzgericht setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der Bundesfinanzhof in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde. Nachdem die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt im November 2024 förmlich beendet.

Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das Finanzgericht die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Zum anderen hätte das Finanzgericht nach Veröffentlichung des Bundesfinanzhofs, Urteils schneller entscheiden müssen.

Der BFH hat die Entschädigungsklage abgewiesen:

Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht beteiligt gewesen. Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Musterverfahren könne grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des Finanzgerichts ab März 2024 hat der Bundesfinanzhof entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das Finanzgericht habe zunächst erwarten können, dass das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls als vertretbar anzusehen.

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts1. Hiernach ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen -wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter- Rechnung tragen. Daher darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann „unangemessen“, wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein2. Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens -auch in zeitlicher Hinsicht- einzuräumen3.

Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Bundesfinanzhof die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt4.

Bei der Frage, welche gerichtlichen Maßnahmen als Förderung des Verfahrens zu betrachten sind, ist dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist5.

Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens kann grundsätzlich nicht als unangemessen im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer angesehen werden, da jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, den Eintritt des Ruhens durch Versagung des erforderlichen Antrags zu verhindern. Allerdings endet die Wirkung eines Ruhensbeschlusses von selbst, sobald das in diesem Beschluss genannte Ereignis eintritt6. Für den konkreten Zeitpunkt, zu dem die Wirkung eines Ruhensbeschlusses endet, ist dabei die Formulierung des jeweiligen Beschlusstenors maßgebend. So endet ein „bis zum Ergehen“ einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung angeordnetes Ruhen bereits mit dem -objektiven- Ergehen der Entscheidung im bezeichneten Musterverfahren; ob das Gericht oder die Beteiligten im bisher ruhenden Verfahren Kenntnis von der obergerichtlichen Entscheidung haben, ist ohne Belang7. Ebenso kommt es dann, wenn das Finanzgericht das Ruhen „bis zur Entscheidung“ angeordnet hatte, allein auf das objektive Ergehen dieser Entscheidung an, nicht aber auf die entsprechende Kenntniserlangung durch das Finanzgericht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Ausgangsverfahren ab diesem Zeitpunkt wieder als unangemessen verzögert anzusehen wäre. Vielmehr ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen, ob das Finanzgericht vom objektiven Wegfall des Ruhensgrundes Kenntnis haben konnte8.

Nach diesen Grundsätzen war die Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 nicht unangemessen.

Bereits fünf Monate nach Erhebung der Klage am 12.09.2019 -und damit im Rahmen der ersten Phase des finanzgerichtlichen Klageverfahrens9- war mit Beschluss des Finanzgerichtes vom 11.02.2020 das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten „bis zum Abschluss“ des Revisionsverfahrens – VIII R 30/19 zum Ruhen gebracht worden.

Bis einschließlich März 2024 ist nicht von einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens auszugehen.

Das am 07.11.2023 ergangene Urteil10 ist vom Bundesfinanzhof am 28.03.2024 veröffentlicht worden. Eine Woche zuvor -am 21.03.2024- war bereits das ebenfalls am 07.11.2023 ergangene Urteil im Parallelverfahren11 veröffentlicht worden. Das gilt ungeachtet der Frage, ob als „Abschluss“ des Revisionsverfahrens im Sinne des Ruhensbeschlusses tatsächlich die abschließende Entscheidung oder vielmehr die Veröffentlichung des vollständigen Urteils zu betrachten ist. Für das Finanzgericht sowie die Beteiligten war das Urteil erst mit Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe praktisch verwertbar, so dass dem Finanzgericht für die Zwischenzeit jedenfalls keine Verfahrensverzögerung anzulasten wäre.

Die während der Verfahrensruhe mit Schriftsatz vom 15.06.2023 erhobene Verzögerungsrüge steht dem nicht entgegen. Sie hat die Wirksamkeit des Ruhensbeschlusses vom 11.02.2020 nicht entfallen lassen und daher keine Pflicht des Finanzgerichtes zur weiteren Verfahrensförderung begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte eine Verfahrensruhe vor Eintritt des in dem Beschluss bezeichneten Ereignisses durch einseitige Aufnahmeerklärung beenden kann oder ob er hierfür einen Gerichtsbeschluss beantragen müsste. Eine Aufnahmeerklärung setzt voraus, dass der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird12. Daran fehlt es bei der Verzögerungsrüge vom 15.06.2023, weil die Kläger damit nur die Dauer des Revisionsverfahrens beim BFH beanstandet, einem weiteren Ruhen des Finanzgerichtes-Verfahrens aber nicht widersprochen haben.

Das Finanzgericht musste aus demselben Grunde in der Verzögerungsrüge keinen Antrag und keine Anregung sehen, die Verfahrensruhe zu beenden und dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine Verzögerungsrüge dient nicht allein dazu, dem Beteiligten später einen Anspruch auf Geldentschädigung zu ermöglichen (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG), sondern hat vor allem eine präventive Funktion und dient dem Ausgangsgericht als Anstoß, das Verfahren zu einem Zeitpunkt zu fördern, in dem die Verfahrensdauer noch als angemessen anzusehen ist13. Bestand aber die Verfahrensruhe mit Billigung der Kläger fort, war das Finanzgericht gerade nicht gehalten, das Klageverfahren weiter zu fördern.

Soweit die Kläger, wie sie vortragen, auch beim BFH eine Verzögerungsrüge erhoben haben sollten, ginge dies gegenüber dem Finanzgericht ins Leere, weil der seinerzeit für das Revisionsverfahren – VIII R 30/19 zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs nicht das „mit der Sache“ -hier: mit dem konkreten Streitverfahren der Kläger- befasste Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG darstellte und das Finanzgericht hieraus abgesehen von der Beendigung der Verfahrensruhe, die die Kläger aber gerade nicht beantragt haben, für sein eigenes Verfahren keine Konsequenzen hätte ziehen können. Folgerichtig vertreten die Kläger auch im Rahmen der Entschädigungsklage weiterhin die zutreffende Auffassung, dem Finanzgericht sei kein Vorwurf zu machen. Gegenüber dem Bundesfinanzhof ging eine Verzögerungsrüge im Übrigen ebenfalls ins Leere, weil die Kläger ihrerseits in Bezug auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren – VIII R 30/19 nicht „Verfahrensbeteiligte“ im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gewesen sind.

Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass zu ihrem Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne (auch) das Revisionsverfahren – VIII R 30/19 gehöre, so dass der Beklagte ihnen gegenüber für eine etwaige vom BFH zu verantwortende Verzögerung einzustehen habe, ist dem nicht zu folgen.

Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG ist jedes Verfahren „von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss“, also das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist14. Für den Bereich der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit folgt daraus, dass das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG nicht nur das finanzgerichtliche Klageverfahren, sondern gegebenenfalls auch ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH umfassen kann.

Im Streitfall hätten daher das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren und (ausschließlich) ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof entschädigungsrechtlich ein (einheitliches) Gerichtsverfahren bilden können. Das Revisionsverfahren, wegen dem die Aussetzung erfolgt ist, ist davon nicht erfasst. Diesem lag ein anderes Klageverfahren vor einem anderen Finanzgericht zugrunde, mit dem allein es entschädigungsrechtlich hätte verbunden sein können.

Die Ansicht der Kläger liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene entschädigungsrechtliche Zurechnung aufgrund eines bloßen Kausalzusammenhangs hinaus.

§ 198 GVG geht von einem instanzenübergreifenden (einheitlichen) Gerichtsverfahren aus, bei dem dieselben Beteiligten in einem bestimmten Gerichtsverfahren über einen konkreten Gegenstand Streit führen. Damit wäre es nicht vereinbar, in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch zeitliche Abläufe anderer Gerichtsverfahren einzubeziehen.

Der Umstand, dass die weitere Bearbeitung des in Rede stehenden Klageverfahrens -wie gesetzlich in § 155 Satz 1 GVG i.V.m. § 251 ZPO vorgesehen- aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 durch den Ruhensbeschluss zurückgestellt wurde, kann daher zwar im Sinne einer Kausalität zur Folge haben, dass die Erledigung des Klageverfahrens von der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens abhängt und sich entsprechend verzögern kann. Eine entschädigungsrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland dafür, dass im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren bei den Finanzgerichten möglicherweise Klageverfahren ruhend gestellt werden, scheidet allerdings nach den gesetzlichen Regelungen -wie auch oben dargelegt- aus.

Diese Betrachtung führt auch nicht -wie die Kläger unter Berufung auf die EMRK meinen- zu einer die Effektivität des Rechtsschutzes mindernden Lücke im Bereich des Entschädigungsrechts.

Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

Hat das Gericht die Verfahrensruhe beschlossen und haben die Beteiligten diesen Beschluss auch nicht angefochten, sind sie gleichwohl nicht jeglichem weiteren Zeitablauf rechtsschutzlos ausgesetzt. Auch an dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Ende der Verfahrensruhe bereits durch eine einseitige Aufnahmeerklärung oder erst durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss eintritt. Insbesondere kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erklärung abgegeben oder ein solcher Gerichtsbeschluss beantragt werden könnte. Die Beteiligten können jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, zu der auch eine unvorhergesehen lange Dauer des Bezugsverfahrens gehören kann, auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Dem Beteiligten, der nicht mehr auf die Erledigung eines Bezugsverfahrens warten möchte, obliegt es aber auch, entsprechende Prozesserklärungen abzugeben. Widersprüchlich wäre es, darauf zu verzichten und gleichwohl die Vorteile der Verfahrensruhe in Anspruch zu nehmen. Die Kläger haben nach eigenem Bekunden trotz der aus ihrer Sicht zu langen Verfahrensdauer des beim Bundesfinanzhof anhängigen Bezugsverfahrens bewusst gerade nicht darauf gedrungen, dass das Finanzgericht das Verfahren fortsetze.

Darauf, ob die Kläger in diesem Fall schneller eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erreicht hätten, kommt es nicht an, da der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend ist15.

Auch für die Monate nach dem Bekanntwerden des BFH-Urteils in dem Parallelverfahren VIII R 7/21 ist keine unangemessene Dauer des Klageverfahrens gegeben.

Inwieweit hier aufgrund des schon in einem frühen Stadium des Verfahrens gefassten Ruhensbeschlusses im Einzelnen die Maßstäbe des Drei-Phasen-Modells zur Anwendung kommen, bedarf hier keiner Entscheidung. Angesichts des Umstands, dass seit der Klageerhebung deutlich mehr als vier Jahre vergangen waren und damit die für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist deutlich überschritten war, erscheint es geboten, mit Beendigung der Verfahrensruhe die Maßstäbe der dritten Phase anzuwenden. Das bedeutet, dass das Finanzgericht den Verfahrensablauf nicht mehr durch nennenswerte Zeiträume unterbrechen und die Akte unbearbeitet lassen durfte, wobei allerdings im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu berücksichtigen ist16.

Nach Maßgabe dessen lässt sich eine unangemessene beziehungsweise entschädigungsrechtlich relevante verzögerte Bearbeitung des Finanzgerichtes zur Verfahrenserledigung nicht feststellen.

Angesichts der klaren Beantwortung der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 07.11.202317 war nach den Umständen recht sicher davon auszugehen, dass im vorliegenden Klageverfahren eine Abhilfe seitens des Finanzamtes erfolgen würde, wie auch die Kläger sinngemäß vorgetragen haben. Die sofortige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erschien daher noch nicht oder nicht mehr erforderlich. Dementsprechend haben auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22.03.2024 keine Ladung angeregt.

Es ist entschädigungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht den Schriftsatz der Kläger vom 22.03.2024 an das Finanzamt nur zur Kenntnisnahme und nicht sogleich auch zur Stellungnahme übersandt hat. Dieses Vorgehen war nach den Umständen jedenfalls vertretbar, da mit einer Abhilfe seitens des Finanzamtes zu rechnen war, wovon nicht nur das Finanzgericht -wie die Verfügung vom 09.04.2024 mit dem Zusatz „Abhilfe erfolgt?“ zeigt- ausgegangen ist, sondern augenscheinlich auch die Klägerseite selbst. Das Finanzgericht muss im Grundsatz davon ausgehen dürfen, dass das Finanzamt von Amts wegen pflichtgemäß die ihm innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zugeleiteten Schriftsätze zur Kenntnis nimmt und auch ohne besondere Aufforderung zweckentsprechend reagiert.

Angesichts des Gestaltungsspielraums der Gerichte war es auch nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht erstmals mit der Verfügung vom 07.05.2024 gegenüber dem Finanzamt deutlich gemacht hat, dass die Rechtslage durch die BFH-Rechtsprechung nunmehr geklärt sei, eine Stellungnahme des Finanzamtes noch ausstehe und um eine Mitteilung über die (streitige) Fortsetzung des Verfahrens nunmehr binnen drei Wochen gebeten werde. Dasselbe gilt für die stillschweigende Fristverlängerung auf Antrag des Finanzamtes von Ende Mai 2024 bis zum 21.06.2024.

Das Finanzgericht ist in einer Konstellation wie der vorliegenden aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich befugt, eine gewisse Zeit abzuwarten, ob sich der Rechtsstreit durch Abhilfe und Erledigungserklärungen unstreitig und damit ohne nennenswerten Aufwand seitens des Gerichts beenden lässt, damit es die gewonnene Zeit anderen Verfahren widmen kann. Die Kläger irren, wenn sie meinen, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung in einem aus ihrer Perspektive einfach gewordenen Fall sei geringster Aufwand. Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Rechtsstreit, dessen Sach- und Streitstand nach einer mehrjährigen Verfahrensruhe dem Finanzgericht regelmäßig nicht oder kaum mehr bekannt ist, sowie die darauf folgende Fertigung eines streitigen Urteils übersteigen den Aufwand eines Kostenbeschlusses nach § 138 Abs. 1 FGO beträchtlich.

Ebenso vertretbar war schließlich die Verfahrensführung und -förderung, nachdem das Finanzamt Anfang Juni 2024 mitgeteilt hatte, dass es vorerst keine Hauptsacheerledigungserklärung abgeben könne, worauf das Finanzgericht zwar noch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, aber den Beteiligten mit Verfügung vom 27.06.2024 einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 vorgeschlagen, zugleich die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angesprochen und die Beteiligten um einen entsprechenden Verzicht gebeten hatte. Insbesondere war es eine zumindest vertretbare Prozessführung, eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob noch entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Häufig wird in Finanzprozessen auf mündliche Verhandlung verzichtet, wenn nur noch die Umsetzung des Bundesfinanzhofs, Urteils und damit eine reine Rechtsfrage offen ist, zumal der Verzicht regelmäßig zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Soweit die beiden Monate Juli und August 2024 ergebnislos verstrichen, beruhte dies auf der fehlenden Mitwirkung der Kläger, die auf die gerichtliche Anfrage wegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung nicht reagiert hatten.

Nachdem die Kläger stattdessen am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben hatten, war es aus denselben Gründen nicht zu beanstanden, dass das Finanzgericht den Beteiligten mit Verfügung vom 25.09.2024 einen detaillierten Zeitplan übermittelt hat, der entweder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer der nächsten beiden Senatssitzungen (17.10.2024 oder 07.11.2024) oder eine mündliche Verhandlung drei Wochen später in Aussicht stellte.

Schließlich förderte das Finanzgericht das Verfahren auch in der gebotenen Weise, als es, da die Kläger wiederum nicht reagierten, mit Verfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024 bestimmte, der sich dann allerdings aufgrund der Abhilfe seitens des Finanzamtes Ende Oktober 2024 erledigte. Der Bundesfinanzhof hat auch bei einem bereits seit mehr als zwei Jahren anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahren einen Terminvorlauf von drei Monaten als noch angemessen beurteilt18. Die Ladungsfrist lag im Streitfall deutlich darunter.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Februar 2026 – X K 2/25

  1. vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 51 bis 53[]
  3. zum Ganzen auch BFH, Urteil vom 14.04.2021 – X K 3/20, BFH/NV 2021, 1507, Rz 26 f.[]
  4. ausführlich BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69[]
  5. BFH, Urteil vom 06.11.2024 – X K 7/22, BStBl II 2026, 159, Rz 37[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 09.08.2007 – III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310, unter II. 1.[]
  7. vgl. BFH, Beschluss vom 08.01.2013 – V B 23/12, BFH/NV 2013, 748[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 83 ff.[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2013 – X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 67[]
  10. BFH, Urteil vom 07.11.2023 – VIII R 30/19[]
  11. BFH, Urteil vom 07.11.2023 – VIII R 7/21[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22, BGHZ 241, 127, Rz 21, m.w.N.[]
  13. vgl. BFH, Urteil vom 06.11.2024 – X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 116[]
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 16[]
  15. vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2013 – X K 2/12, BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395, Rz 38[]
  16. vgl. BFH, Urteil vom 06.11.2024 – X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 53[]
  17. BFH, Urteile vom 07.11.2023 – VIII R 7/21 unter anderem[]
  18. vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X K 5/20, BFHE 274, 485, Rz 56[]

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