Teminsverlegungsantrags bei schwerer Erkrankung

Nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO ist ein FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen.

Teminsverlegungsantrags bei schwerer Erkrankung

Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt1. Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann2.

Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins geboten ist, muss das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt3; das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen.

Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht4. Allein die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus5.

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Im vorliegenden Fall entschied der Bundesfinanzhof auf dieser Grundlage zugunsten des erkrankten Klägers: Bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger mit dem Verlegungsantrag und dem Schreiben seines Krankheitsvertreters dem FG unterbreiteten Informationen lag es vielmehr auf der Hand und war auch für das Gericht ersichtlich, dass der Kläger nach einer langwierigen Operation am Kiefer, die er nicht vorhersehen konnte, nicht in der Lage sein würde, aktiv an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. An die gegenteilige Würdigung des FG ist der BFH nicht gebunden, weil sie die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verlegungsgrundes weit überspannt. Die an sich gebotene Beschleunigung des Verfahrens geht nicht soweit, dass sich gesundheitlich schwer beeinträchtigte Beteiligte dem Gericht stellen müssen. Dies wäre auch unvereinbar mit der arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Schonung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

Angesichts der Eindeutigkeit des Erkrankungsbildes, das im Streitfall eine antragsgemäße Verlegung des Termins ohne Weiteres gebot, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das FG den Termin schon deshalb –und zwar von Amts wegen– hätte verlegen müssen, weil es mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers selbst zum Ausdruck gebracht hatte, dass es eine mündliche Verhandlung ohne den Kläger zur Herbeiführung der Entscheidungsreife als nicht ausreichend erachtete. Das FG hätte sodann allenfalls erwägen können, gegen den Kläger wegen unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld festzusetzen.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. November 2012 – VIII B 144/11

  1. BFH, Beschluss vom 23.11.2001 – V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 17.04.2002 – IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss vom 28.08.2002 – V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 23.10.2002 – III B 167/01, BFH/NV 2003, 80[]
  5. BFH, Beschluss in BFH/NV 2003, 80[]