Überlange Gerichtsverfahren – und die (Geld-)Entschädigung

Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann für einen Nichtvermögensnachteil eine (Geld-)Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist.

Überlange Gerichtsverfahren – und die (Geld-)Entschädigung

Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet1. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft handelt, entkräftet die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Nachteile infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens auch einer juristischen Person des Privatrechts zustehen kann2.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann für einen Nichtvermögensnachteil eine (Geld-)Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründet der Gesetzeswortlaut keinen Vorrang der Geldentschädigung vor einem Feststellungsausspruch, sodass vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen ist, ob die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ausreichend ist. Dies kann nicht pauschal, sondern muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden3.

In der Rechtspraxis hat sich gleichwohl gezeigt, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung die Regel, die Wiedergutmachung auf andere Weise eine typischerweise in bestimmten Fallgruppen auftretende Ausnahme ist.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stimmt damit in ihren Ergebnissen überein, betont aber schon seit jeher ausdrücklich, dass die Kompensation eines Nichtvermögensschadens auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung nur ausnahmsweise in Betracht komme4. Dem schließt sich der Bundesfinanzhof an, wobei -auch nach Auffassung des BSG- weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.

Die häufigste dieser Fallgruppen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Ausgangsverfahren für den Beteiligten objektiv keine besondere Bedeutung hatte. Ferner wird eine Geldentschädigung versagt, wenn der Beteiligte aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer in den Genuss eines ausgleichenden Vorteils gekommen ist. Schließlich können Besonderheiten im eigenen Verhalten des Beteiligten die Geldentschädigung ausschließen, soweit diese Besonderheiten nicht schon dazu führen, dass bereits gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer als solche zu verneinen wäre. Geldentschädigung ist allerdings nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Verfahrensbeteiligte neben der Überlänge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteil erlitten hat5.

Ungeachtet dieser Typisierung hält der Bundesfinanzhof jedoch mit dem BSG weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich. Die beschriebenen Fallgruppen begründen keine Vermutungswirkung (wie bei § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG); jedoch kommt den tatsächlichen Umständen die ihnen zugrunde liegen, eine indizielle Bedeutung zu. Die Fallgruppen sind auch nicht abschließend. Es bleibt erforderlich, eine Abwägung aller Belange im Einzelfall vorzunehmen.

In diese Abwägung ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte. Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat6.

Für verzögerte Kostenfestsetzungsverfahren hat es die Rechtsprechung insbesondere mit Rücksicht auf die fehlende Bedeutung des Verfahrens, aber auch unter dem Aspekt des Vorteilsausgleichs, in einer Reihe von Einzelfällen abgelehnt, Geldentschädigung zuzusprechen.

Das Bundesverfassungsgericht hat einen bloßen Feststellungsausspruch wegen objektiv fehlender besonderer Bedeutung des Verfahrens als Wiedergutmachung ausreichen lassen, als ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein Kostenfestsetzungsverfahren geführt hatte. Ein solches Verfahren sei für die Partei im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren regelmäßig nur von untergeordneter Bedeutung. Materiell sei die Verfahrensdauer in gewisser Weise sogar günstig, da der Kostenerstattungsanspruch verzinst werde. Dem Grunde nach stehe der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostengrundentscheidung bereits fest, und bei einem Rechtsanwalt, der die Wirkungszusammenhänge gerichtlicher Verfahren einschätzen könne, bestehe ein immaterieller Nachteil in weitaus geringerem Maße als bei einem Laien7.

Die Überlegung, der Kostenerstattungsanspruch werde verzinst, entspringt dem im Entschädigungsrecht allgemein anerkannten Prinzip des Vorteilsausgleichs, das auch im Rahmen der §§ 198 ff. GVG Anwendung findet und aufgrund dessen in den Abwägungsvorgang die von dem Beteiligten durch die Verfahrensdauer erlangten finanziellen Vorteile einzubeziehen sind8. Auf diesem Grundsatz beruht die zweite Fallgruppe.

Vor allem mit Rücksicht auf die fehlende Bedeutung der Sache vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung, ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren sei nach Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für dessen Beteiligte im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung. Im Mittelpunkt dürften finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen, der nicht Beteiligter des Kostenfestsetzungsverfahrens sei9.

Die dieser Wertung folgenden Landessozialgerichte stützen sich zudem jeweils auf weitere Aspekte zur subjektiven Bedeutungslosigkeit10.

Auch in anderen Gerichtszweigen werden als Ausfluss des Prinzips des Vorteilsausgleichs die materiellen Vorteile, die sich wegen der Verfahrensdauer aus der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ab Eingang des Festsetzungsantrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ergeben, in den Abwägungsvorgang einbezogen. Immaterielle Nachteile infolge einer Verzögerung der Bearbeitung wögen im Vergleich dazu eher gering11.

Aufgrund der insgesamt als außergewöhnlich zu bezeichnenden Besonderheiten des Streitfalls hält der Bundesfinanzhof dennoch aufgrund der gebotenen Abwägung im konkreten Einzelfall die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer zur Wiedergutmachung nach § 198 Abs. 4 GVG für nicht ausreichend und spricht der Klägerin eine weitere Geldentschädigung zu.

Der Bundesfinanzhof konnte es dabei offenlassen, ob er sich der Auffassung, einem Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren komme im Hinblick auf eine mögliche Verursachung immaterieller Nachteile für den Verfahrensbeteiligten selbst regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung zu, mit der Folge, dass als Wiedergutmachung lediglich die Überlänge des Ausgangsverfahrens festgestellt wird, im Allgemeinen anschließen könnte.

Jedenfalls vorliegend würde eine bloße Feststellung den Gegebenheiten des Streitfalls nicht gerecht, der sich durch eine besonders schwerwiegende Verfahrensverzögerung auszeichnet. Dass der Fall hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Bedeutung nicht mit denjenigen verglichen werden kann, über die die oben genannten Landessozialgerichte zu entscheiden hatten, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Ausgehend von dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15.01.2014 hat das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bis zu seinem Abschluss durch den Beschluss vom 01.08.2022 rund achteinhalb Jahre gedauert, ohne dass der Klägerin Versäumnisse bei der Mitwirkung anzulasten wären oder die Kostenfestsetzung besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hätte, was auch vom Beklagten nicht vorgetragen wird. Die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als solche ist zwar im Ausgangspunkt lediglich Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach. Allerdings nimmt mit der Dauer der Verzögerung auch das Gewicht des zu entschädigenden Nachteils zu.

Letzterer wird nicht bereits durch die materiellen Vorteile ausgeglichen, die der Klägerin dadurch erwachsen sind, dass der Beschluss vom 01.08.2022 die Verzinsung der zu erstattenden Kosten in Höhe von 159.739, 86 € seit dem 15.01.2014 angeordnet hat. Im Streitfall sind -für ein Gerichtsverfahren dieser Art- nicht allein extreme Verfahrensverzögerungen festzustellen. Es kommt hinzu, dass der frühere Berichterstatter auf die erstmals am 18.02.2019 erhobene Verzögerungsrüge, aber auch auf die nachfolgenden Verzögerungsrügen während eines Zeitraums von drei Jahren nicht sachlich nachvollziehbar reagierte und der Klägerin keinen Zeitpunkt in Aussicht stellte, ab dem mit einer Verfahrensförderung hätte gerechnet werden können12. Insoweit steht vorliegend nicht nur das erkennbare Interesse des Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens in Rede, sondern vor allem das Interesse daran, überhaupt irgendwann das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren abschließen zu können.

Darüber hinaus war nicht nur der Berichterstatter, sondern auch das Gericht institutionell aus Sicht der Klägerin lange Zeit untätig geblieben. Sie hatte die Gerichtsleitung mit Schreiben vom 02.08.2019 informiert. Dass die Gerichtsleitung etwas unternommen hätte, ist nicht aktenkundig. Jedenfalls haben trotz der ausbleibenden Reaktion des Berichterstatters weder das Präsidium des Finanzgerichtes noch der dort zuständige Bundesfinanzhof durch Änderung der gerichts- oder senatsinternen Geschäftsverteilung etwas unternommen, damit das Verfahren gegebenenfalls durch einen anderen Berichterstatter erledigt werde. Erst zum 01.01.2022 fand ein Wechsel in der Berichterstattung statt.

Unter diesen Umständen, die der Klägerin den Eindruck vermitteln mussten, sie habe auf unabsehbare Zeit jegliche Einwirkungsmöglichkeit zur Beendigung ihres Gerichtsverfahrens verloren, erscheint die Wiedergutmachung auch in Form einer Geldentschädigung geboten.

Denn der bloßen Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer käme hier aufgrund der besonderen Dauer und Hartnäckigkeit der Verweigerung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG13 nicht die gebotene Wirkung zu.

Bezweckt die Regelung des § 198 GVG einen umfassenden und möglichst lückenlosen (zunächst präventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren14, so liefe der beabsichtigte Schutz nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs letztlich ins Leere, wenn ein Ausgangsgericht selbst unter Umständen wie den Vorliegenden allenfalls mit einem Feststellungsausspruch, jedoch nicht damit rechnen müsste, dass es wegen seiner Untätigkeit zu einer Verurteilung des Landes oder Bundes (§ 200 GVG) zur Zahlung einer Geldentschädigung kommt.

Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Verzögerungszeiten vor dem September 2018 bis zur Grenze des nicht streitgegenständlichen Zeitraums des Kostenfestsetzungsverfahrens steht die im Regelfall lediglich begrenzte Rückwirkung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht entgegen.

Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Erhebung einer Verzögerungsrüge. Diese kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird (§ 198 Abs. 3 Satz 2 GVG). Eine zu früh erhobene Verzögerungsrüge ist daher unwirksam15. Dagegen wirkt eine erst deutlich nach Überschreiten der Unangemessenheitsgrenze eingereichte Verzögerungsrüge nicht ohne Weiteres bis auf den Zeitpunkt zurück, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof auf Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen über die Verzögerungsrüge entschieden, dass von einer im Regelfall gut sechsmonatigen Rückwirkung auszugehen ist, da einerseits Geduld nicht bestraft werden soll, andererseits eine bewusst sehr spät im Sinne der unzulässigen Methode „dulde und liquidiere“ eingelegte Verzögerungsrüge keine präventive Wirkung mehr entfalten kann16. Eine solche gut sechsmonatige Rückwirkung ist jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten17.

Im Streitfall ist das Verhalten der Klägerin bei Würdigung der Gesamtumstände nicht als Ausdruck eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“ zu verstehen. Es liegt insoweit ein Ausnahmefall vor, als der Bundesfinanzhof für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit bislang noch keine entschädigungsrechtliche Entscheidung zu der in Rede stehenden Verfahrensart getroffen hat, an der sich die Klägerin im Hinblick auf den Zeitpunkt der zu besorgenden Unangemessenheit der Verfahrensdauer und damit der Einlegung einer Verzögerungsrüge hätte orientieren können.

Die Klägerin ging in der damaligen Zeit augenscheinlich rechtsirrig davon aus, dass auf das Erinnerungsverfahren die vom Bundesfinanzhof für das Klageverfahren aufgestellten Grundsätze auch vorliegend anwendbar seien, namentlich, dass die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Verfahrenseinleitung mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Dafür spricht, dass sie die Verzögerungsrüge am 18.02.2019 und somit ungefähr zwei Jahre nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin beziehungsweise der Einlegung der Erinnerung erhob.

Vor dem Hintergrund, dass es seinerzeit noch keine Entscheidung in Bezug auf eine Typisierung der im Regelfall als angemessen anzusehenden Dauer eines Erinnerungsverfahrens gab, erscheint es im Streitfall sachgerecht, den vom Bundesfinanzhof ansonsten betonten Präventivgedanken18 hier zurückzunehmen und der Verzögerungsrüge der Klägerin ausnahmsweise eine über den typisierten Regelzeitraum von sechs Monaten hinausgehende Rückwirkung beizumessen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen im Streitfall keine Gründe; vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung nach oben abzuweichen.

Die Geldentschädigung beträgt grundsätzlich 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), wobei dieser Betrag zeitanteilig nach Monaten bemessen werden kann19. Ist der genannte Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG).

Der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Billigkeitsregelung des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG noch keinen Gebrauch gemacht und dementsprechend keine abstrakten Maßstäbe hierzu entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Entschädigungsgericht im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschalierung nur beim Vorliegen besonderer Umstände gehalten, aus Billigkeitsgründen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen20, etwa durch Erhöhung für die besondere Bedeutung eines Pilotverfahrens bei gleichzeitigem Fortfall der Entschädigung für die Folgeverfahren21 oder aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigungen aufgrund der Verzögerung22.

Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich zwar darauf, dass die Festsetzung einer höheren monatlichen Entschädigung wegen Unbilligkeit nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG angesichts der eklatanten Verletzung des Anspruchs auf zeitnahen Rechtsschutz in Betracht komme. Mit diesem Vorbringen kann im Streitfall aber noch keine auf Billigkeitsgründe gestützte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung begründet werden. Erachtet der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehene Entschädigungshöhe für das im Grundsatz bedeutsamere Hauptsacheverfahren für angemessen, so gilt dies erst recht für das hier in Rede stehende Nebenverfahren. Dem Umstand, dass das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bis zu seiner Erledigung rund achteinhalb Jahre angedauert hat, hätte die Klägerin -was die begehrte Gesamtentschädigung anbelangt- durch die Nichtbegrenzung des Streitgegenstandes und Einbeziehung des Kostenfestsetzungsverfahrens Rechnung tragen können.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2024 – X K 7/22

  1. vgl. auch BFH, Urteil vom 29.11.2017 – X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 35[]
  2. vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 1/13 R, BSGE 118, 91, Rz 34 ff.; BFH, Urteil vom 29.11.2017 – X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 37[]
  3. vgl. zum Ganzen BFH, Urteile vom 23.03.2022 – X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 42, m.w.N.; und vom 06.11.2024 – X K 1/24, unter II. 9.a, c[]
  4. so bereits BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, Rz 45, unter ausführlicher Analyse der Rechtsprechung des EGMR, der ebenfalls im Regelfall Geldentschädigungen zuerkenne und nur ausnahmsweise einen bloßen Feststellungsausspruch tätige; ferner z.B. BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rz 59; vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 11/13 R, BSGE 118, 102, Rz 36; und vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024, 1683, Rz 23[]
  5. vgl. im Einzelnen BFH, Urteile vom 23.03.2022 – X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 47; und vom 06.11.2024 – X K 1/24, m.w.N.[]
  6. vgl. BSG, Beschluss vom 11.11.2019 – B 10 ÜG 1/19 B Rz 8, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 – Vz 5/23, NJW 2024, 1331, Rz 77[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 2 WA 1.17 D, NJW 2019, 320, Rz 36[]
  9. vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 31[]
  10. vgl. Hess. LSG, Urteil vom 01.08.2018 – L 6 SF 2/18 EK SB, ASR 2019, 123, Rz 38: Gegenstand der Erinnerung Kopierkosten von 15, 30 €; Bay. LSG, Urteil vom 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Das Juristische Büro, 2016, 265, Rz 54: Keine Mitwirkung und Selbstwiderspruch; Sächs. LSG, Urteil vom 22.01.2018 – L 11 SF 45/16 EK Rz 69: Gegenstand der Erinnerungen in vier Ausgangsverfahren Kopier- und Portokosten von insgesamt 89, 72 € [52, 62 €, 17, 05 €, 13, 55 €, 6, 50 €]; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2022 – L 37 SF 131/21 EK SF Rz 26: Keine Kostenlast für den Beteiligten wegen PKH[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 2 WA 1.17 D, NJW 2019, 320, Rz 36; Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.05.2020 – 15 EK 3/19, MDR 2020, 1250, Rz 13[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2014 – X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 35[]
  13. vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 38[]
  14. vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2014 – B 10 ÜG 8/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 24[]
  15. vgl. nur BFH, Urteil vom 08.10.2019 – X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 59, m.w.N.[]
  16. grundlegend BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.; ebenso BFH, Urteil vom 25.10.2016 – X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39, m.w.N.[]
  17. vgl. BFH, Urteil vom 23.03.2022 – X K 2/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz 46[]
  18. vgl. BFH, Urteil vom 06.04.2016 – X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 44[]
  19. BFH, Urteil vom 20.08.2014 – X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38[]
  20. BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, BGHZ 199, 87, Rz 46[]
  21. BGH, Urteile vom 15.12.2022 – III ZR 192/21, BGHZ 236, 10; und vom 09.03.2023 – III ZR 80/22, BGHZ 236, 246[]
  22. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 72/20, BGHZ 230, 14[]

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