Der Grundstücksverkauf als umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung

§ 15a Abs. 1 Satz 1 UStG bestimmte ursprünglich: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

Der Grundstücksverkauf als umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung

Durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 ist diese Vorschrift geändert worden. Nunmehr gilt: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

Gemäß § 27 Abs. 8 UStG in der Fassung des StÄndG 2003 vom 15.12.2003 ist die geänderte Fassung rückwirkend auch für Zeiträume vor dem 01.01.2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges aufgrund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig1. Für Grundstücke gilt gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren. Nach § 15a Abs. 6a UStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum bei einer Geschäftsveräußerung i. S. v. § 1 Abs. 1a UStG nicht unterbrochen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2009 – 1 K 2778/05 U

  1. vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2005 V R 32/04, BStBl II 2005, 907[]