Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere „Eingriffsqualität“ aufweisen. Es reicht außerdem aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.

Eine Dienstleistungskommission i.S. des § 3 Abs. 11 UStG im Verhältnis zu Tochtergesellschaften liegt nicht vor, wenn jenen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie ‑unbeschadet ihrer Rechte als Aktionärin oder Gesellschafterin- unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift, keine Mehrwertsteuerpflichtige i.S. von Art. 9 MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug nach Art. 167 ff. MwStSystRL berechtigt. Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der MwStSystRL dar, die den Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt1.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gemäß Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen2.
Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung; der Begriff „Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft“ ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden3.
Außerdem sind, da die wirtschaftlichen Tätigkeiten i.S. der MwStSystRL mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen können, die vorbereitenden Tätigkeiten bereits der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen. Somit muss jeder, der die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt, als Steuerpflichtiger gelten4.
Da die entgeltlichen Ausgangsleistungen an die Tochtergesellschaften damit ‑entgegen der Auffassung des Finanzamt- keine besondere Qualität (z.B. i.S. eines „Eingreifens“) aufweisen müssen5, und auch ein Bezug der Leistungen vor Gründung der Tochtergesellschaften der Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht entgegen steht, da allein darauf abzustellen ist, dass seit Gründung der Konzerngesellschaft die Absicht zur Erzielung umsatzsteuerbarer Umsätze bestanden hat, ist von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, wenn die Konzerngesellschaft steuerbare Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften oder die D GmbH & Co. KG erbracht hat.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach § 3 Abs. 11 UStG liegt eine sog. Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen grundsätzlich dem Zivilrecht6.
Für die Frage, ob jemand im eigenen Namen handelt, kommt es maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen auftritt. Wenn der eingeschaltete Unternehmer im fremden Namen auftritt und damit als Vermittler oder als Vertreter seines Auftraggebers handelt, kommt die Leistungsbeziehung allein zwischen seinem Auftraggeber und dem Dritten zustande7.
Vom Eigenhändler unterscheidet sich der Dienstleistungskommissionär durch sein Handeln für fremde Rechnung. Dies ist nach dem Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Zwischenperson zu beurteilen. Der Geschäftsbesorger ist in fremdem Interesse tätig. Dabei ist unerheblich, dass er zugleich auch eigene Zwecke mitverfolgt8. Er muss sich gemäß § 667 BGB bzw. § 384 Abs. 2 HGB verpflichten, seinem Auftraggeber das infolge seines ausgeführten Auftrags Erlangte herauszugeben. Die wirtschaftlichen Folgen der besorgten Leistung sollen bei einem Handeln des Auftragnehmers für fremde Rechnung entsprechend den zivilrechtlichen Vereinbarungen nur den Auftraggeber treffen9. So trägt der Auftragnehmer (im Innenverhältnis) das Risiko des Geschäfts nicht, weil er z.B. einen Provisions- und einen Aufwendungsersatzanspruch für seine Ausgaben (im Außenverhältnis) hat10.
Bei der idealtypischen Kommission lässt sich ein dreiphasiger Ablauf erkennen: Auftragsgeschäft, Ausführungsgeschäft, Abwicklungsgeschäft. Konstruktiv stellt der Kommissionsvertrag das Auftragsgeschäft dar, dem das Ausführungs- und das Abwicklungsgeschäft als Vollzugsphasen folgen11. Soll der „Kommissionär“ eine Ware liefern, die er zum Zeitpunkt der Vereinbarung des „Kommissionsvertrages“ bereits gekauft hatte, ist dieser Vertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren, falls dies für den Kommittenten erkennbar war12.
Im Streitfall hat das Finanzgericht festgestellt, dass die Konzerngesellschaft an die Tochtergesellschaften Rechnungen gestellt hat, mit denen Kosten für Leistungen weiterbelastet wurden, die im überwiegenden Interesse der Tochtergesellschaften von der Konzerngesellschaft bezogen wurden. Diese Rechnungen wurden bezahlt und von den Tochtergesellschaften wurden entsprechende innergemeinschaftliche Erwerbe in Italien erklärt. Dabei stützt das Finanzgericht seine rechtliche Würdigung, dass die Konzerngesellschaft im Streitzeitraum Leistungen gegen Entgelt im Wege der Dienstleistungskommission an ihre Tochtergesellschaften erbracht habe, auf „mündliche Vereinbarungen“ zwischen der Konzerngesellschaft und den Tochtergesellschaften. Dies ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
Zwar ist die Entscheidung, ob eine Leistung im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung erbracht wird, im Rahmen des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu treffen und obliegt daher der Würdigung des Finanzgerichts13.
Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung bindet den BFH jedoch nur, wenn sie frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält und die Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zumindest möglich ist. Das Revisionsgericht prüft, ob das Finanzgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat14.
Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen durch das Finanzgericht für den BFH als Revisionsgericht nicht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, sondern in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung15.
Bei seiner Würdigung hat im hier entschiedenen Fall das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu Recht offengelassen, ob sich eine Marge für die Konzerngesellschaft ergeben hat16. Denn da eine Leistung gegen Entgelt regelmäßig dann vorliegt, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers für diesen eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird17, ist es unerheblich, wenn der Kommissionär entweder nur den vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Aufwendungsersatz18 oder diesen zuzüglich einer Provision erhält19.
llerdings hat das Finanzgericht bei der Qualifizierung als Dienstleistungskommission nicht berücksichtigt, dass es sich bei der aus seiner Sicht besorgten Leistung um ein „Gesamtpaket“ gehandelt hat, das nicht nur die Erarbeitung von Verträgen, die von den Tochtergesellschaften abgeschlossen wurden, enthielt, sondern neben der Konzeption des Gesamtprojekts auch die Anteilskäufe durch die Konzerngesellschaft beinhaltete. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht offengelassen, ob ein Teil der von der Konzerngesellschaft bezogenen Beratungsleistungen (insbesondere Beratungen betreffend den Erwerb der Beteiligungen und der Struktur des Gesamtengagements) nur ihrer eigenen Verwaltung diente bzw. ob bezüglich der von O abgerechneten Beratungsstunden, die bereits „erbracht“ worden seien, bevor die Konzerngesellschaft die Anteile an den Tochterunternehmen erworben hatte, steuerbare Ausgangsumsätze der Konzerngesellschaft in Form von Dienstleistungskommissionen vorliegen.
Zur anwaltlichen Vergütung hat das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtschau der Vereinbarungen zwischen der B‑AG bzw. der Konzerngesellschaft und der Kanzlei O festgestellt, dass O für den Erfolg aller abzuschließenden Verträge (Finanzierung, O & M, EPC, Anteilsakquisition) in dem Sinne verantwortlich gewesen sei, dass das gesamte Projekt unter rechtlichen Gesichtspunkten „funktionieren“ sollte; das Finanzgericht hat diesen Umstand dahingehend gewürdigt, dass zwischen den einzelnen Beratungstätigkeiten von O eine Verknüpfung i.S. einer einheitlichen Gesamtleistung bestand und somit keine Teilleistungen vorlagen. Diese Würdigung der vereinbarten Leistungen als wirtschaftlich nicht teilbar ist als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung und Vertragsauslegung für den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend, da sie den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen entspricht, unabhängig davon, ob sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist20.
Daraus folgt allerdings auch, dass die Annahme einer Kommissionsleistung nur bezüglich Teilen einer insgesamt wirtschaftlich nicht teilbaren Gesamtleistung als widersprüchlich anzusehen ist und daher keinen Bestand haben kann.
So widerspricht es dem Wesen der Kommission, dass ein Kommittent den Kommissionär beauftragt, auf seine Rechnung Leistungen zu besorgen, deren Empfänger der Kommissionär selbst sein soll. Gleiches gilt, soweit die Tochter- (bzw. Enkel-)gesellschaften Beratungen für ein Gesamtkonzept besorgen lassen, das sie nur in Teilen betrifft.
Unabhängig davon fehlen nicht nur Feststellungen des Finanzgericht zum entsprechenden Inhalt der mündlich geschlossenen Verträge, sondern auch Ausführungen dazu, wie eine Auftragsvergabe nach bereits begonnenem Ausführungsgeschäft mit den Grundsätzen des Kommissionsgeschäfts vereinbar wäre. Unklar ist, wann welche handelnden Personen einen Vertrag welchen Inhalts geschlossen haben.
Auch wenn somit nicht von Leistungen der Konzerngesellschaft an die Tochtergesellschaften in Form von Dienstleistungskommissionen auszugehen ist, schließt dieser Umstand das Vorliegen eines Leistungsaustauschs (da die Ergebnisse der von der Konzerngesellschaft bezogenen Beratung, z.B. in Form der dann unterzeichneten Verträge, zu den Tochtergesellschaften gelangt sind) nicht aus. Jedoch fehlen ausreichende Feststellungen des Finanzgericht, um abschließend beurteilen zu können, ob die Konzerngesellschaft eigene Leistungen an die Tochtergesellschaften im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs erbracht hat oder ob es sich hierbei um nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge handelte.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag (§ 705 BGB) durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gerichtet sind21. Zu letzteren gehören auch Belastungen der Gesellschaft durch einen seiner Gesellschafter mit Kosten, die diesem Gesellschafter im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnd entstanden sind22.
Der Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig wird. Dabei kann er seine Verhältnisse so gestalten, dass sie zu einer möglichst geringen steuerlichen Belastung führen23. Ob ein Gesellschafter gegenüber einer Gesellschaft aufgrund eines gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnisses tätig wird oder allein auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung24. Dabei ist zu beachten, dass die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrages das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch ist25.
Das Finanzgericht hat zwar zu Recht dahin erkannt, dass die Bemessung des Entgelts nach einem an den Nennleistungen der Anlagen bzw. der Kaufpreise bemessenen Schlüssel für die Abgrenzung zwischen Leistungsaustausch und Gesellschafterbeitrag nicht zwingend schädlich ist. Auch der Umstand, dass kein eigenes Personal eingesetzt wurde, ist unschädlich.
Allerdings fehlt eine Würdigung der Gesamtumstände, zu denen sowohl die gesellschaftsvertraglichen Regelungen als auch der Inhalt der mündlichen Vereinbarungen gehören, um ausschließen zu können, dass von der Konzerngesellschaft bezogene Leistungen den Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag zur Verfügung gestellt wurden. So bestanden nach der Feststellung des Finanzgericht zwar mündliche Vereinbarungen zwischen der Konzerngesellschaft und den Tochtergesellschaften, daneben kommt jedoch das parallel dazu zwischen der Konzerngesellschaft und den Tochtergesellschaften bestehende Gesellschaftsverhältnis als Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Beratungsergebnissen und Kostenweiterbelastungen in Betracht.
Daneben kann das angefochtene Urteil zwar so verstanden werden, dass das Finanzgericht angenommen hat, dass die Konzerngesellschaft Due Diligence-Leistungen bezogen und diese an die D GmbH & Co. KG weiter berechnet habe. Allerdings fehlen insoweit bereits die nach der Rechtsprechung des BFH26 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, um beurteilen zu können, ob die Konzerngesellschaft diese Leistungen selbst bezogen hat. Unklar ist, wer diese Leistungen wann beim Leistungserbringer beauftragt hat und welchen genauen Inhalt der ggf. darüber abgeschlossene Vertrag hat. Außerdem ist unklar, auf welcher (z.B. vertraglichen) Grundlage die ggf. erfolgte Weiterberechnung der Konzerngesellschaft an die D GmbH & Co. KG erfolgt ist. Auch hierzu muss das Finanzgericht die erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen treffen.
Soweit das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang feststellen kann, dass die Konzerngesellschaft steuerpflichtige Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbracht hat, ist der Konzerngesellschaft der Vorsteuerabzug aus den von ihr bezogenen Eingangsleistungen für diese Ausgangsleistungen zu gewähren.
So war die Konzerngesellschaft nach den bisherigen Feststellungen des Finanzgericht Leistungsempfängerin der Leistungen der O, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend macht. Denn diese wurden entweder von ihr in Auftrag gegeben bzw. betreffen sie inhaltlich unmittelbar selber oder die Beratungsleistung wurde zwar nicht von der Konzerngesellschaft in Auftrag gegeben, jedoch als wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung erst zu einem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Konzerngesellschaft bereits in den Vertrag eingetreten war, so dass die Konzerngesellschaft im Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG Leistungsempfängerin war.
Der zu gewährende Vorsteuerabzug würde auch die Eingangsleistungen umfassen, die ohne Weiterberechnung direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Konzerngesellschaft zusammenhängen.
Ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen wird auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und ‑als solche- Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen27.
So gehören nach ständiger Rechtsprechung die Kosten einer in die Verwaltung einer Tochtergesellschaft eingreifenden Holdinggesellschaft für die verschiedenen im Rahmen einer Beteiligung an dieser Tochtergesellschaft erworbenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und sind als solche Kostenelemente seiner Leistungen. Sie hängen somit grundsätzlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft zusammen. Dabei ist das Vorsteuerabzugsrecht zu gewährleisten, ohne dieses an ein Kriterium wie Ort, Zweck oder Ergebnis der Wirtschaftstätigkeit des Steuerpflichtigen zu knüpfen28. Insofern ist auch der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit oder deren Erfolg grundsätzlich unerheblich29.
Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Konzerngesellschaft keine weitere Beteiligungen hatte, hinsichtlich derer sie als reine Finanzholding und somit nichtwirtschaftlich agiert habe, und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sie neben der unternehmerischen Tätigkeit als Führungsholding für die Tochtergesellschaften einen nichtunternehmerischen Bereich gehabt hätte. Damit kann die Konzerngesellschaft ‑unabhängig davon, ob sie sämtliche Eingangsumsätze an die Beteiligungsgesellschaften weiterbelastet hat- auch für die Eingangsleistungen, welche ausschließlich ihre eigene Verwaltung betrafen (z.B. Steuererklärungen, Handelsregisteranmeldungen u.Ä.), den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, da diese Aufwendungen zu den Gemeinkosten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gehören.
Eine vergleichbare Konstellation wie in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.04.201630 zu Grunde liegenden Fall vermag der Bundesfinanzhof im Übrigen nicht zu erkennen.
Sollte die Konzerngesellschaft die Due Diligence-Leistungen bezogen haben und mit ihnen gegenüber der D GmbH & Co. KG unternehmerisch tätig geworden sein, steht ihr insoweit nach den unter a)) genannten Grundsätzen der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen zu. Hinzu käme nach den obigen Grundsätzen ein (ggf. anteiliger) Vorsteuerabzug für die Allgemeinkosten31.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2020 – XI R 24/18
- EuGH, Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 18 f.; Marle Participations vom 05.07.2018 – C‑320/17, EU:C:2018:537, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ‑HFR- 2018, 753, Rz 27 f.; Ryanair vom 17.10.2018 – C‑249/17, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz 16; C Foods Acquisition vom 08.11.2018 – C‑502/17, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 30; EuGH, Beschluss MVM vom 12.01.2017 – C‑28/16, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 30 f.; jeweils m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 20 f.; Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 29 f.; C Foods Acquisition, EU:C:2018:888, HFR 2018, 996, Rz 32; EuGH, Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 32 f.; jeweils m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 31 f.[↩]
- EuGH, Urteil Ryanair, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz 18 f., m.w.N.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Cibo Participations vom 27.09.2001 – C‑16/00, EU:C:2001:495, Umsatzsteuer-Rundschau ‑UR- 2001, 500, Rz 16; s.a. von Streit/Streit, UStB 2019, 105, 108, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 12.05.2011 – V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rz 16 f.; vom 22.08.2019 – V R 9/16, BFH/NV 2019, 1482, Rz 25; BFH, Beschluss vom 02.01.2018 – XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 18; jeweils m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil CSC Financial Services vom 13.12.2001 – C‑235/00, EU:C:2001:696, HFR 2002, 264, Rz 39 f.; BFH, Urteile vom 24.04.2013 – XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 46; vom 25.04.2018 – XI R 16/16, BFHE 261, 429, Rz 28; in BFH/NV 2019, 1482, Rz 26; jeweils m.w.N.[↩]
- Monfort in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 3 Abs. 11 Rz 20[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 261, 429, Rz 30; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 – 6 K 2456/09, EFG 2011, 1566, Rz 140; Herbert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 3 Abs. 11 Rz 13; Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3 Rz 699.6[↩]
- FG Rheinland-Pfalz in EFG 2011, 1566, Rz 140; Slapio in Birkenfeld/Wäger, a.a.O., § 3 Abs. 3 Rz 10[↩]
- Oetker/Martinek, HGB, 6. Aufl., § 383 Rz 7[↩]
- Koller in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 383 Rz 127; Lenz in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 383 Rz 28[↩]
- BFH, Urteile vom 23.09.2015 – V R 4/15, BFHE 251, 444, BStBl II 2016, 494, Rz 14 f.; in BFH/NV 2019, 1482, Rz 27; BFH, Urteil in BFHE 261, 429, Rz 31, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 14.11.2018 – XI R 16/17, BFHE 263, 71, Rz 25; vom 10.07.2019 – XI R 28/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2020, 313, Rz 29; jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 35; BFH, Urteile vom 30.01.2019 – II R 26/17, BFHE 264, 47, Rz 31; vom 06.08.2019 – VIII R 22/17, BFHE 266, 152, BStBl II 2020, 92, Rz 16; jeweils m.w.N.[↩]
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2018 – 7 K 7227/15, EFG 2018, 1300[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2013 – V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, Rz 19; BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 19, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 14.05.2008 – XI R 70/07, BFHE 221, 517, BStBl II 2008, 912, Rz 21; BFH, Urteil vom 02.12.2015 – V R 67/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560, Rz 10, m.w.N.; Martin in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 404, 723; Herbert in Hartmann/Metzenmacher, a.a.O., § 3 Abs. 11 Rz 21; von Streit/Streit, UStB 2019, 178, 180, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 261, 429, Rz 32[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 13.11.2013 – XI R 24/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz 42; vom 26.06.2019 – XI R 5/18, BFHE 266, 67, Rz 29; jeweils m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937, Rz 16; BFH, Urteil vom 11.07.2018 – XI R 26/17, BFHE 262, 535, Rz 74, m.w.N.; Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 1 Rz 375[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Kommission/Luxemburg vom 04.05.2017 – C‑274/15, EU:C:2017:333, HFR 2017, 654, Rz 83[↩]
- BFH, Urteile vom 16.03.1993 – XI R 52/90, BFHE 171, 117, BStBl II 1993, 562; in BFHE 262, 535, Rz 74, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 16.05.2002 – V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347, Rz 44[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.06.2015 – V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442, Rz 5 ff., m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 30.04.2014 – XI R 33/11, BFH/NV 2014, 1239, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteile Larentia + Minerva, EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604, Rz 23; Cibo Participations, EU:C:2001:495, UR 2001, 500, Rz 31; Portugal Telecom vom 06.09.2012 – C‑496/11, EU:C:2012:557, HFR 2012, 1119, Rz 36; Ryanair, EU:C:2018:834, HFR 2018, 994, Rz 31; EuGH, Beschluss MVM, EU:C:2017:7, HFR 2018, 750, Rz 39[↩]
- EuGH, Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 43 f., m.w.N.[↩]
- vgl. von Streit/Streit, UStB 2019, 105, 108; Sterzinger, UStB 2018, 260, 267; Friedrich-Vache, Betriebs-Berater 2019, 993, 995, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 06.04.2016 – V R 6/14, BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577, Rz 38[↩]
- zur ggf. erforderlichen Vorsteueraufteilung, falls Beteiligungen nichtunternehmerisch gehalten werden, s. EuGH, Urteil Marle Participations, EU:C:2018:537, HFR 2018, 753, Rz 36 ff.[↩]