In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 UStG vorliegt, wenn dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen1.

Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (z.B. keine steuerfreie Grundstücksvermietung bei der kurzfristigen Überlassung eines Tennisplatzes2; anders bei langfristiger Überlassung eines Theatergebäudes mit Bühnenvorrichtungen3). Hierbei ist die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine selbstständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen4.
Im Streitfall billigte der Bundesfinanzhof bei einer 25–jährigen Überlassung einer Sporthalle an eine Gemeinde für den Schulsport „von Montags bis Samstags von 8-14 Uhr“ die Annahme einer steuerfreien Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 UStG und hat die langfristige Grundstücksüberlassung gegenüber der Überlassung von Betriebsvorrichtungen als prägend angesehen. Dass die Vermieterin daneben zu anderen Zeiten die Sporthalle an andere Nutzer oder für eigenbetriebliche Zwecke genutzt hat, schliesst eine steuerfreie Vermietung an die Gemeinde nicht aus.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Mai 2014 – V B 94/13
- BFH, Urteile vom 17.12 2008 – XI R 23/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 zur langfristigen Vermietung eines Turnhallengebäudes; vom 24.01.2008 – V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, m.w.N. zur Vermietung eines Marktplatzes[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2001 – C-150/99 [Stockholm Lindöpark], Slg. 2001, I-493[↩]
- BFH, Beschluss vom 04.03.2011 – V B 51/10, BFH/NV 2011, 1035[↩]
- EuGH, Urteil vom 18.11.2004 – C-284/03 -Temco Europe-, Slg. 2004, I-11237 Rdnr.20[↩]