Es liegt ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, wenn dieser Staat ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie zulässige Maß hinaus anwendet.
So die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall einer Klage der Kommission der Europäischen Union gegen Spanien. Die Kommission war der Auffassung, dass Spanien für den Bereich der Arzneimittel und der medizinischen Geräte einen ermäßigten Steuersatz auf Kategorien anwende, die weiter seien als die von der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen. Daher übermittelte sie am 25. November 2010 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte Spanien auf, dieser Stellungnahme nachzukommen.
Die Mehrwertsteuerrichtlinie1 führt (in ihrem Anhang III) die Kategorien der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen auf, auf die die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden können. Zu diesen Kategorien zählen Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, und medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind.
Da Spanien seinen Standpunkt wiederholte, wonach das spanische Mehrwertsteuergesetz mit den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang stehe, ist von der Kommission der Europäischen Union die vorliegende Klage erhoben worden. Eine solche Vertragsverletzungsklage kann von der Kommission der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind, unvereinbar mit der Mehrwertsteuerrichtlinie. Die Richtlinie erlaubt nämlich lediglich, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf fertige Produkte anzuwenden, die vom Endverbraucher unmittelbar gebraucht werden können, unter Ausschluss der Erzeugnisse, die für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und üblicherweise noch verarbeitet werden müssen. Diese Auslegung wird bestätigt durch den mit den ermäßigten Steuersätzen verfolgten Zweck, die Kosten für bestimmte Gegenstände, die für den Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer letztlich entrichten muss, als unentbehrlich erachtet werden, zu senken und somit den Zugang zu diesen zu erleichtern. Allerdings stellt der Gerichtshof der Europäischen Union klar, dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf medizinische Stoffe dann angewendet werden kann, wenn sie als fertige Produkte vermarktet werden können, ohne dass sie mit anderen Substanzen vermischt werden müssen, und somit vom Endverbraucher unmittelbar verwendet werden können.
Zweitens stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass es nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zulässig ist, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf „Gesundheitsprodukte, Stoffe, Geräte oder Vorrichtungen, die objektiv nur zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können“, anzuwenden. Zum einen weist der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hin, dass diese Art von Gegenständen nicht von der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Kategorie der medizinischen Geräte, Hilfsmittel und sonstigen Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, erfasst werden kann, da diese Kategorie nur die Verwendung beim Menschen betrifft, unter Ausschluss der Verwendung beim Tier. Zum anderen stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass diese Gegenstände auch nicht vom Begriff „Arzneimittel“ im Sinne des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst sein können. Der Gerichtshof der Europäischen Union erkennt zwar an, dass der Begriff des Arzneimittels im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie weiter geht als der Begriff des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel2, weist aber die Argumentation Spaniens zurück, wonach der erste Begriff alle Gesundheitsprodukte, medizinischen Vorrichtungen, Stoffe und Geräte umfassen könne, die zum allgemeinen Gebrauch bestimmt seien. In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem hervor, dass die Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze insbesondere den Zweck verfolgt, die Kosten für bestimmte für den Endverbraucher unentbehrliche Gegenstände zu senken. Allerdings werden die Kosten für Gesundheitsprodukte, Hilfsmittel, sowie ärztliche und tierärztliche Geräte selten unmittelbar vom Endverbraucher getragen, da diese Produkte hauptsächlich von Fachleuten aus dem Gesundheitssektor für Dienstleistungen verwendet werden, die ihrerseits von der Mehrwertsteuer befreit werden können.
Drittens stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen, gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt.
Viertens stellt der Gerichtshof klar, dass auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen, kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden kann. Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie wird nämlich insofern vorausgesetzt, dass diese Gegenstände ausschließlich dem persönlichen Gebrauch der Behinderten dienen. Somit ist die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Gesundheitsprodukte, die zum allgemeinen Gebrauch bestimmt sind und von den Krankenhäusern und den Fachleuten der Gesundheitsdienste verwendet werden, nicht gerechtfertigt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union führt weiter aus, dass dieser Schluss nicht durch die Argumentation Spaniens in Frage gestellt wird, wonach bestimmte Produkte sowohl zum allgemeinen Gebrauch als auch zum ausschließlich persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sein können. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof der Europäischen Union auf seine Rechtsprechung, wonach die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen Gegenstand, der für unterschiedliche Zweckeverwendet werden kann, für jeden einzelnen Liefervorgang davon abhängt, zu welchem konkreten Zweck der Käufer diesen Gegenstand verwendet.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17. Januar 2013 – C-360/11, Kommission / Spanien










