Der Bundesfinanzhof wird deutlich und mahnt eine Änderung der Umsatzbesteuerung gemeinnütziger Sportvereine an, die insbesondere die bisher als umsatzsteuerfrei behandelten Mitgliedsbeiträge betreffen dürfte: Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.
Anlass hierfür bot dem Bundesfinanzhof der Fall eines eingetragenen, gemeinnützigen Breitensportvereins. Zweck und Aufgabe des Vereins war im hier streitigen Jahr 2015 die Förderung des Sports, insbesondere die der Jugend und die allgemeine Jugendarbeit. Zu den bei dem Verein betriebenen Sportarten gehörten Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wurde innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und nahm im Streitjahr für ihre Heimspiele Eintrittsgelder ein. Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz (Kunstrasenplatz) auf dem von der Gemeinde bis 2040 gepachteten Vereinsgelände. Im Jahr 2015 entstanden Kosten für die Baureifmachung des Grundstücks, die dem Verein mit Ausweis der Umsatzsteuer im Streitjahr in Rechnung gestellt wurden. Von der Gemeinde erhielt der Verein im Streitjahr eine Teilauszahlung auf einen bewilligten Zuschuss als Anteilsfinanzierung für die Kosten der Erstellung des Kunstrasenplatzes. Nach Fertigstellung im Jahr 2016 nutzte der Verein den Kunstrasenplatz ausschließlich für seine eigenen Zwecke, unter anderem auch bei Bedarf für Spiele der 1. Herren-Fußballmannschaft. Der Verein berechnete die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr nach Pachteinnahmen und Eintrittsgeldern sowie unter Berufung auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) nach der Höhe seiner Mitgliedsbeiträge, auf die er den Steuersatz von 7 % anwandte. Zudem machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes sowie weitere Vorsteuerbeträge geltend. Die Umsatzsteuererklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Betriebsprüferin unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.02.20191 die Auffassung, dass die Mitgliederbeiträge als Teilnehmergebühren für von der Umsatzsteuer befreite sportliche Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzusehen seien, weshalb der Vorsteuerabzug, soweit er auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, der Baureifmachung des Grundstücks für den Kunstrasenplatz und dessen Herstellung entfalle, ausgeschlossen sei. Die Betriebsprüferin ließ keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Baureifmachung des Grundstücks für den Kunstrasenplatz und von den weiteren, von dem Verein geltend gemachten Vorsteuerbeträgen lediglich einen geringeren Betrag zum Abzug zu. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung an und erließ unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Im anschließenden Klageverfahren gab das Niedersächsische Finanzgericht der Klage in geringem Umfang statt2. Die Leistungen des Vereins, für welche die Mitgliedsbeiträge Entgelt seien, seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Die Mitgliedsbeiträge seien Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen. Der Verein stelle den Vereinsmitgliedern nicht nur Sportgegenstände oder -anlagen zur Verfügung, sondern einen organisierten und strukturierten Trainings- sowie Spielbetrieb. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch gemacht hätten und nicht durch einen Trainer angeleitet oder nicht am Ligabetrieb teilgenommen hätten, sei unerheblich. Denn grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien jedoch in Höhe von … € abzugsfähig, da der Verein insoweit beabsichtigt habe, den Kunstrasenplatz für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (1. Herren-Fußballmannschaft) zu nutzen. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge seien nicht mit einer auf den Zuschuss der Gemeinde entfallenden Umsatzsteuerschuld des Vereins zu saldieren. Bei dem von der Gemeinde im Streitjahr gewährten Zuschuss handele es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren (echten) Zuschuss.
Auf die Revision des Vereins hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Niedersächsische Finanzgericht:
Zwar ist das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erbracht hat. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Bereitstellung einer Vielzahl von Angeboten des Vereins im Rahmen verschiedener Sportarten entrichtet wurden. Im Hinblick hierauf fehlt es an einer -in einem Revisionsverfahren nicht nachholbaren- Würdigung dahingehend, ob eine einheitliche Leistung des Vereins an seine Mitglieder vorliegt oder er mehrere eigenständige Leistungen erbracht hat. Mangels Spruchreife muss offenbleiben, ob die Leistungen des Vereins steuerfrei sind, sodass über die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Vorsteuerabzugs nicht entschieden werden kann.
Der Verein hat gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen erbracht.
Der Bundesfinanzhof hält an der durch sein Urteil vom 09.08.20073 begründeten Rechtsprechung fest, nach der -entgegen seiner früheren Rechtsprechung4 und entgegen der damaligen Weisungslage der Finanzverwaltung (Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005)- Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen5.
Dass die Finanzverwaltung -auch nach über 15 Jahren- an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis (nunmehr Abschn. 1.4. Abs. 1 und Abschn. 2.10. Abs. 1 UStAE sowie BMF-Schreiben vom 04.02.20196) weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Annahme der Finanzverwaltung, die Steuerbarkeit von Leistungen einer Vereinigung an seine Mitglieder könne nicht angenommen werden, soweit die Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig werde und dafür „echte“ Mitgliederbeiträge erhebe, die dazu bestimmt seien, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, ist mit den zwingend zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL eine derartige Ausnahme nicht vorsieht, nicht vereinbar, wie sich für Sportvereine insbesondere aus dem Urteil des Unionsgerichtshofs „Mennemer Golf“7 ergibt, dem sich nicht nur der Bundesfinanzhof, sondern auch die herrschende Meinung im Schrifttum8 angeschlossen hat.
Folge dieser Sichtweise ist für den -vorliegend streitgegenständlichen- Bereich der gemeinnützigen Sportvereine, dass auch Tätigkeiten, die solche Vereine in ihrem ideellen Bereich erbringen, zu nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL steuerbaren Leistungen führen können9.
Eventuell unerwünschte Folgen einer an der EuGH-Rechtsprechung ausgerichteten Betrachtung zur Steuerbarkeit der von Sportvereinen an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen sind nicht durch ein Festhalten an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zu vermeiden, sondern naheliegenderweise dadurch, dass der nationale Gesetzgeber die für den Sportbereich bestehenden Regelungsmöglichkeiten zur Schaffung von Steuerbefreiungen, wie sie sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ergeben, durch Änderung der -auf sportliche Veranstaltung beschränkten- Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umsetzt10.
Im Streitfall hat das Finanzgericht nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs die Steuerbarkeit der durch den Verein erbrachten Leistungen zutreffend bejaht.
Sind die Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern steuerbar, ist zu prüfen, in welchem Umfang diese steuerfrei sind. Im Hinblick auf die fehlende -vom Verein im Übrigen auch nicht nach Maßgabe von § 176 AO geltend gemachte- Berufbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL11, BFHE 276, 394, Leitsatz, unter Aufgabe früherer Rechtsprechung)), nach dem die Mitgliedstaaten bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Steuer befreien können, richtet sich dies ausschließlich nach dem nationalen Recht und hierbei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Diese Vorschrift befreit andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Unter „sportlicher Veranstaltung“ ist dabei eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben12. An das Vorliegen einer organisatorischen Maßnahme sind zwar nur geringe Anforderungen zu stellen. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist jedoch unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie beispielsweise ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat13. Für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung reicht es zudem nicht, wenn die organisatorischen Maßnahmen sich auf die ordnungsgemäße Benutzung durch die Leistungsempfänger beschränken14. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Sportverein aufgrund der von ihm getroffenen organisatorischen Maßnahmen als Veranstalter anzusehen ist oder als Verein an einer sportlichen Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat, beispielsweise durch eine Präsentation in Form einer sportlichen Darbietung teilnimmt15. Danach ist zweifelhaft, ob ein „freies“ Training, bei dem Sportanlagen an die Mitglieder ohne Anleitung durch einen vom Verein gestellten Trainer oder Übungsleiter überlassen werden, von dem Begriff der sportlichen Veranstaltung umfasst ist.
Auf Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen kann der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, ob und -gegebenenfalls- in welchem Umfang der Verein im Streitfall nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat. Denn das Finanzgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche Leistungen der Verein gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen der von ihm angebotenen, einzelnen Sportarten gegen die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen tatsächlich erbracht hat. Es hat stattdessen lediglich angenommen, steuerbare Leistung sei es, Sportanlagen wie den Kunstrasenplatz für den Trainings- und Spielbetrieb und dabei auch im Rahmen eines organisierten und strukturierten Trainings- sowie Spielbetriebs zur Verfügung zu stellen, und hat dies als gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltung angesehen, für die die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren gezahlt worden seien.
Der Bundesfinanzhof kann dem Urteil des Finanzgerichtes nicht entnehmen, ob es sich dabei auf die Nutzung des streitgegenständlichen Kunstrasenplatzes, für den der Verein den Vorsteuerabzug geltend macht, oder auf die Leistungen des Vereins in den unterschiedlichen, von ihm angebotenen Sportarten bezogen hat. Das Finanzgericht hat damit unbeachtet gelassen, dass zunächst festzustellen ist, ob die insgesamt vom Verein erbrachte Leistung, für die die Mitgliedsbeiträge als Entgelt geleistet werden, eine (einheitliche) Leistung ist, auf die eine Steuerbefreiungsvorschrift grundsätzlich einheitlich anzuwenden ist, oder ob es sich um mehrere selbständige Leistungen handelt. Das Urteil des Finanzgerichtes ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Würdigung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Seiner Entscheidung im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht Folgendes zugrunde zu legen haben:
Vorrangig ist zu entscheiden, ob die Einräumung der Möglichkeit, aktiv an dem Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen und die Sportanlagen zu nutzen, eine (einheitliche) Leistung ist oder ob es sich um mehrere selbständig erbrachte Leistungen handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind. Dabei liegt zum einen eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre16.
Liegt eine einheitliche Leistung vor, wird das Finanzgericht Folgendes zu beachten haben:
Die einheitliche Leistung unterliegt hinsichtlich der Mehrwertsteuer derselben Regelung17, sodass eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil grundsätzlich nicht in Betracht kommt18.
Im Hinblick hierauf ist die bisherige BFH-Rechtsprechung, nach der Mitgliedsbeiträge nur teilweise als Entgelt anzusehen sein können und dann im Rahmen einer Schätzung entsprechend aufzuteilen sind19, dahingehend zu verstehen, dass dies nur in Betracht kommt, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen vergütet werden. Sollte sich aus Abschn.01.04. Abs. 7 Satz 1 UStAE etwas anderes ergeben, wäre dies nicht zutreffend.
In Bezug auf eine Steuerfreiheit einer einheitlichen Leistung ist wie folgt zu unterscheiden:
Ergibt sich die einheitliche Leistung aus der Annahme einer Haupt- mit einer Nebenleistung, liegt eine Steuerfreiheit vor, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist, da im Rahmen einer solchen wirtschaftlich einheitlichen Leistung die Nebenleistung das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt20.
Handelt es sich um einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, kommt -ebenso wie bei einer Steuersatzermäßigung- keine Steuerfreiheit in Betracht, wenn bei einer derartigen Leistung zwei oder mehrere Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente dieser Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen entweder einer Steuerbefreiung oder einer einheitlichen Steuersatzermäßigung erfüllen. Im Übrigen richtet sich die Steuerfreiheit einer einheitlichen Leistung, die auch Teile umfasst, die nicht unter den Befreiungstatbestand fallen, nach den charakteristischen und dabei den dominierenden Bestandteilen21.
Im Streitfall spricht für das Vorliegen gleichwertiger Leistungsbestandteile im Rahmen eines untrennbaren wirtschaftlichen Vorgangs, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, dass das jeweilige Mitglied die Leistungen des Vereins nur insgesamt in Form eines Gesamtpakets, welches die mögliche Nutzung aller angebotenen Kurse und Trainings sowie der Sportgeräte und -anlagen enthält, erhalten haben dürfte und dann nach seinen persönlichen Vorlieben und Bedürfnissen einzelne Angebote, die es nutzen wollte, frei auswählen konnte. Insoweit war für das eine Mitglied beispielsweise das mögliche Jugend-Fußballtraining des Vereins entscheidend für den Eintritt in den Verein, während eine andere Person aufgrund seines Alters dieses Angebot nicht nutzen konnte und wegen des Leichtathletikangebots oder der zur Nutzung überlassenen Sportgeräte und -anlagen des Vereins Mitglied geworden ist. Aufgrund der verschiedenen Interessenlagen der Mitglieder und der Ausrichtung des Sportangebots auf verschiedene Personengruppen dürften die einzelnen Leistungen des Vereins aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichwertig sein. Läge aufgrund dieser Umstände nur eine einheitliche, aus mehreren gleichwertigen Elementen bestehende Leistung vor, hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden, ob die einheitliche Leistung des Vereins auch Teile umfasst, die nicht unter einen Befreiungstatbestand wie etwa § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallen, mit der Folge, dass die einheitliche Leistung dann insgesamt steuerpflichtig ist.
Sollte die einheitliche Leistung des Vereins nach der Würdigung des Finanzgerichtes steuerpflichtig sein, hat das Finanzgericht weiter zu prüfen, ob diese Leistung, für die die Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung gezahlt werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt besteuert werden kann.
Allerdings ist insoweit zu beachten, dass der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG weit auszulegen ist und jegliche unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG umfasst, wie der Bundesfinanzhof zu den gegen Mitgliedsbeiträge erbrachten Leistungen eines Sportvereins bereits entschieden hat22. Danach unterliegen derartige Leistungen auch dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im ideellen Bereich erbracht werden, nur unter der Annahme eines Zweckbetriebs der Steuersatzermäßigung23. Soweit an dieser Rechtsprechung im Schrifttum Kritik geübt wird24, schließt sich der Bundesfinanzhof dem bereits im Hinblick darauf nicht an, dass dem nationalen Gesetzgeber bei Schaffung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit Wirkung zum 01.01.1968 (UStG 1967)25 die -sich aus einer erst nachfolgenden Rechtsprechung ergebende- Steuerbarkeit der durch Sportvereine an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen nicht bekannt sein konnte. Zu prüfen wäre auf dieser Grundlage somit insbesondere, ob steuerbare und steuerpflichtige Leistungen umsatzsteuerrechtlich als im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht angesehen werden können.
Diese Auslegung ist auch unionsrechtlich im Hinblick auf Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anh. III Nr. 15 MwStSystRL geboten, der von Sportvereinen erbrachte Leistungen insoweit nicht erfasst, als es sich nicht um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Zudem kommt eine Anwendung von Anh. III Nr. 13 MwStSystRL i.d.F. der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 05.04.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (Überlassung von Sportanlagen, zuvor Anh. III Nr. 14 MwStSystRL) nicht in Betracht26.
Sollte das Finanzgericht gleichwohl zu einer Bejahung der Steuersatzermäßigung gelangen, wird es sich schließlich damit befassen müssen, ob für § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ein beihilferechtliches Durchführungsverbot besteht27.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2025 – V R 4/23
- BMF, Schreiben vom 04.02.2019, BStBl2019, 115[↩]
- Nds. FG, Urteil vom 10.01.2023 – 11 K 147/22, EFG 2024, 331[↩]
- BFH, Urteil vom 09.08.2007 – V R 27/04, BFHE 217, 314, unter II. 4.[↩]
- BFH, Urteil vom 20.12.1984 – V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176[↩]
- ebenso BFH, Urteile vom 11.10.2007 – V R 69/06, BFHE 219, 287, unter II. 2.b; vom 20.03.2014 – V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11; vom 12.10.2016 – XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 21; vom 13.12.2018 – V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15; und vom 21.04.2022 – V R 48/20 (V R 20/17), BFHE 276, 394, Rz 29[↩]
- BMF, Schreiben vom 04.02.2019, BStBl I 2019, 115[↩]
- EuGH, Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 – C-174/00 ((EU:C:2002:200, Rz 40 ff.[↩]
- vgl. nur Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 222 ff.; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 1060; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 666 Sportverein; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz 217, und Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 1 Rz 169[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil vom 22.04.2015 – XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 22; Bertels in Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Aufl., UStG, § 2 Rz 103[↩]
- vgl. zu der im JStG 2024 zunächst geplanten, dann aber nicht verwirklichten Schaffung eines § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG für „die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“, BT-Drs.20/13419, S. 118 und 235, sowie Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2025, 4, 6[↩]
- BFH, Urteil vom 21.04.2022 – V R 48/20 ((V R 20/17[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 25.07.1996 – V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154, unter II. 2.b aa; vom 09.08.2007 – V R 27/04, BFHE 217, 314, unter II. 3.a aa; vom 20.03.2014 – V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 15[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 25.07.1996 – V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154, unter II. 2.b bb; und vom 09.08.2007 – V R 27/04, BFHE 217, 314, unter II. 3.a aa[↩]
- BFH, Urteil vom 30.03.2000 – V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705, unter II. 1.b[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 04.05.1994 – XI R 109/90, BFHE 175, 1, BStBl II 1994, 886[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH, Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021 – C-581/19, EU:C:2021:167, Rz 37 bis 42; BFH, Urteile vom 14.02.2019 – V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz 15 ff.; vom 16.03.2023 – V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18; vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, BStBl II 2025, 638, Rz 15; und vom 19.12.2024 – V R 10/22, Rz 18[↩]
- EuGH, Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 – C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 36[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, BStBl II 2025, 638, Rz 26; und vom 19.12.2024 – V R 10/22, Rz 20[↩]
- BFH, Urteil vom 21.04.1993 – XI R 84/90, BFH/NV 1994, 60, unter II. 3.[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 17.08.2023 – V R 7/23 (V R 22/20), BFHE 282, 52, Rz 17 und 20[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.12.2024 – V R 10/22, Rz 23[↩]
- BFH, Urteile vom 20.03.2014 – V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 26; vom 10.05.2017 – V R 43/14, – V R 7/15, BFHE 257, 478, Rz 21 zur Vermögensverwaltung[↩]
- Heuermann in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 630; Martini in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 12 Abs. 2 Nr. 8 Rz 28[↩]
- Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 6. Aufl., Rz 7.348 in Bezug auf die Vermögensverwaltung[↩]
- vom 29.05.1967, BGBl I 1967, 545[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2014 – V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 24[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 22.05.2025 – V R 22/23[↩]










