Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Integrationskursen nach § 43 AufenthG (und damit zur Anwendung von § 4 Nr. 21 UStG) hat jetzt das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben Stellung genommen:

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass sieht in Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE1 vor, dass die nach § 43 AufenthG erbrachten Integrationskurse unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fallen, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.
Die Finanzverwaltung wird es b
Bei den mit diesen Integrationskursen erzielten Umsätzen wird es die Finanzverwaltung bei Verträgen, die vor dem 31. März 2011 abgeschlossenen wurden, aber nicht beanstanden, wenn der Unternehmer die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE als umsatzsteuerpflichtig behandelt (und sich damit den Vorsteuerabzug sichert).
Bei diesen Altverträgen hat der Leistungserbringer – der Kursveranstalter – also ein Wahlrecht.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 8. August 2011 – IV D 3 – S 7180/10/10001 (2011/0625199)
- i.d.F. des BMF-Schreiben vom 03.03.2011 – IV D 3 – S 7180/10/10001 (2011/0166944), BStBl I S. 233[↩]