Unberechtigter Steuerausweis – und die Klagebefugnis

Ein Unternehmer, der in seinen Rechnungen unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen hat und diese nach § 14c Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes schuldet, kann geltend machen, durch die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide diesbezüglich im Sinne von § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung beschwert zu sein.

Unberechtigter Steuerausweis – und die Klagebefugnis

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein Verfahrensmangel vor, wenn über eine zulässige Klage nicht in der Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird1.

Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Unternehmer geltend macht, durch den Verwaltungsakt (oder dessen Unterlassung) in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Klagebefugnis gegeben, wenn es nach dem Klagevorbringen als zumindest möglich erscheint, dass das Behördenhandeln eigene subjektiv-öffentliche Rechte des Unternehmers verletzt (Möglichkeitstheorie)2. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Unternehmers verletzt sein können3.

Danach hat das Finanzgericht die Klagebefugnis des Unternehmers verfahrensfehlerhaft verneint, soweit es die Klage wegen Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2012 und 2013 als unzulässig abgewiesen hat.

Die Klagebefugnis ergibt sich bereits aufgrund dessen, dass der Unternehmer Adressat belastender Verwaltungsakte ist, soweit er sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2010, 2012 und 2013 wendet, auf die er sich mit seiner Beschwerde bezieht. Für die Annahme der Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO reicht es aus, dass der Unternehmer insoweit sinngemäß geltend macht, die Umsatzsteuer für die Jahre 2010, 2012 und 2013 sei rechtswidrig zu hoch festgesetzt worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Unternehmer angestrebte Minderung der Umsatzsteuer der Jahre 2010, 2012 und 2013 offensichtlich und von vornherein ausscheidet, liegen nicht vor, unabhängig davon, ob der Unternehmer in den betreffenden Streitjahren als Unternehmer gehandelt hat oder als Nichtunternehmer in einer Rechnung Steuer unberechtigt gesondert ausgewiesen hat. Die Klagebefugnis des Unternehmers entfällt jedenfalls nicht deshalb, weil -wie das Finanzgericht unzutreffend meint- dieser in seinen Rechnungen selbst Umsatzsteuer ausgewiesen habe und daher die Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schulde. Die Möglichkeit, in seinen Rechten verletzt zu sein, besteht auch bei einer Umsatzsteuerfestsetzung, die aufgrundlage des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG ergangen ist. Die Frage, ob die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird, ist eine Frage der Begründetheit.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. April 2025 – XI B 72/24

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.08.2023 – X B 58/23, BFH/NV 2023, 1327, Rz 10 f.; vom 18.07.2024 – V B 68/23, BFH/NV 2024, 1145, Rz 8[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 30.08.2023 – X B 58/23, BFH/NV 2023, 1327, Rz 12; vom 18.07.2024 – V B 68/23, BFH/NV 2024, 1145, Rz 9[]
  3. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.12.2021 – VIII R 16/20, BFHE 274, 400, BStBl II 2022, 380, Rz 28, m.w.N.[]