Die Veräußerung von Betriebsprämien eines Landwirts durch den Landwirt sind umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig.

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG setzt nicht voraus, dass jede entgeltliche Leistungstätigkeit des Unternehmers „nachhaltig“ ausgeführt wird. Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden Umsätze –im Streitfall als Landwirt– ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden1.
Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union2 und des Bundesfinanzhofs3 ergibt sich nichts anderes. Denn der Landwirt hat die streitbefangenen Zahlungsansprüche im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. des Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 der 5.USt-RL 77/388/EWG4 bzw. seit dem 1. Januar 2007 i.S. des Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL5 –als Landwirt– übertragen.
Die Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind Bestandteil der Betriebsprämienregelung nach Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die in der Bundesrepublik Deutschland durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21.07.20046 und die zu diesem Gesetz ergangene Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 03.12.20047 umgesetzt worden ist. Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält8. Schließlich hatte die Zuweisung der Zahlungsansprüche ihre Grundlage in der zum Stichtag ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit des Landwirts und die daraus resultierenden Betriebsprämien stellt im Sinne eines echten Zuschusses Beihilfe für die landwirtschaftliche Tätigkeit dar.
Die Veräußerung der Zahlungsansprüche durch den Landwirt nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind steuerfrei die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen. Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG –bzw. seit dem 1.01.2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL– um. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Umsätze –einschließlich der Vermittlung– im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen von der Steuer. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG nur Finanzgeschäfte, auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen9.
Im vorliegenden Fall stellt die Veräußerung der Zahlungsansprüche (ohne Flächen) nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 durch den Landwirt ihrer Art nach kein Finanzgeschäft i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL dar und fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung10.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. April 2013 – XI B 123/12
- vgl. BFH, Urteile vom 20.09.1990 – V R 92/85, BFHE 162, 493, HFR 1991, 230, unter II.1.b; vom 27.07.1995 – V R 44/94, BFHE 178, 482, BStBl II 1995, 853, unter II.2., jeweils m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil vom 13.12.2000 – C-408/06 [Götz], Slg. 2007, I-11295, HFR 2008, 193[↩]
- BFH, Urteil vom 26.04.2012 – V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634[↩]
- Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern[↩]
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[↩]
- BGBl I 2004, 1763[↩]
- BGBl I 2004, 3204[↩]
- vgl. BGH, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2006 – LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279, unter II.2.b aa[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 19.04.2007 – C-455/05 [Velvet & Steel Immobilien], Slg. 2007, I-3225, BFH/NV Beilage 2007, 294, Rz 22; vom 22.10.2009 – C-242/08 [Swiss Re Germany Holding], Slg. 2009, I-10099, BFH/NV 2009, 2108, Rz 46; vom 28.10.2010 – C-175/09 [AXA UK], Slg. 2010, I-10701, HFR 2011, 119, Rz 26[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772[↩]