Sitzen bei einem Versandkauf Käufer und Verkäufer in zwei verschiedenen EU-Ländern, so steht die Umsatzsteuer demjenigen Mitgliedsstaat zu, in dem die Lieferung als ausgeführt gilt. Dies ist regelmäßig das Land, in dem die Versendung erfolgt.

Eine Lieferung gilt dabei nach einer jetzt geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn die Person des inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Juli 2008 – XI R 67/07