Gerichtshof der Europäischen Unoin

Differenzbesteuerung – nach vorangegangener innergemeinschaftlicher Lieferung

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten

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Europäische Union

Innergemeinschaftliche Lieferungen – und der Ausschluss der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist ausgeschlossen, wenn zwar die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung objektiv vorliegen, der Unternehmer jedoch wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem anderen Umsatz der Lieferkette beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einbezogen ist.

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Lager

Reihengeschäft – und die Bestimmung der bewegten Lieferung

Bei einem Reihengeschäft mit drei Lieferungen und vier Beteiligten setzt die Zuordnung der Versendung zu der zweiten Lieferung insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die Versendung erfolgte. Schließen -wie im

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Innergemeinschaftliche PKW-Lieferungen – und das vermutete Scheingeschäft

Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. Der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.

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Innergemeinschaftliche Lieferung eines Miteigentumsanteils

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Sache (Buch) kann, wie der Bundesfinanzhof nunmehr entschied, Gegenstand einer Lieferung sein. Diese Lieferung ist trotz fehlenden Buchnachweises steuerfrei, wenn objektiv feststeht, dass der veräußerte Gegenstand unmittelbar nach der Veräußerung in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurde. In dem

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Nachweisprobleme bei der innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV grundsätzlich nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. Der Bundesfinanzhof hat dies damit begründet, dass der Neutralitätsgrundsatz

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Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – und die unterschiedlichen Unterschriften

Wie der Bundesfinanzhof bereits ausdrücklich entschieden hat, handelt es sich bei dem Erfordernis der Erkennbarkeit des Belegausstellers um eine den in § 17a UStDV genannten Belegen immanente Bedingung. So ist der Belegnachweis kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen überprüfen zu können. Dies erfordert

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Vorsteuerabzug im Festsetzungsverfahren – Briefkastensitz und der Gutglaubensschutz

Das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens

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Das Reihengeschäft als innergemeinschaftliche Lieferung

Bei sog. Reihengeschäften ist die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen; Erklärungen des Erwerbers können

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Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt, ist grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen. Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein,

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Innergemeinschaftliche Lieferung – und die Identität des Abnehmers

Die vollständige Erbringung des Beleg- und Buchnachweises verlangt auch Angaben zur Identität des Abholers. Die Person des Abnehmers und damit des Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach dem der Lieferung oder sonstigen Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Dieses Rechtsverhältnis kann vertraglicher oder gesetzlicher Art sein (vgl. § 1

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Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

Eine Lieferung von Gegenständen eines im Inland ansässigen Unternehmers an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er

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Gutglaubensschutz bei der innergemeinschaftlichen Lieferung

Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dabei sind alle Gesichtspunkte und

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Umsatzsteuerhinterziehung verhindert die Umsatzsteuerfreiheit eines Beteiligten

Eine Lieferung ist nicht nach § 6a UStG steuerfrei, wenn sich der Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt hat, um hierdurch die nach der Richtlinie 77/388/EWG geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat zu vermeiden. Nach dem hier vom Bundesfinanzhof gefällten Urteil sind

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Innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Absatz. 1 Satz 1 UStG) auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt. Das Finanzgericht Köln hatte über

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Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof Zweifelsfragen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union geklärt. Konkret ging es um die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von „Karussellgeschäften“ sowie die Frage der Anerkennung von Versendungsbelegen trotz fehlender Unteschriften Die innergemeinschaftliche Lieferung ist ähnlich einer Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Korrespondierend zu

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Die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist und ob es eine Rolle spielt, dass es sich bei dem Erwerber um einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer

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innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer möglich. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG) auch dann

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Autos nach Portugal

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren zur Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheides. Gemäß § 69 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 Satz

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Beleg- und Buchnachweise bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof jetzt mehrere bisher strittige Fragen zur Umsatzsteuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen entschieden. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 6a UStG Lieferungen von Waren in andere EG-Mitgliedstaaten, Ausfuhrlieferungen sind gemäß § 6b UStG Warenlieferungen in (nicht der EU angehörige) Drittstaaten. Insbesondere die innergemeinschaftlichen Lieferungen gelten

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Zellvermehrung für ausländische Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsort bei der Vermehrung menschlicher Zellen durch Zellkultivierung für ausländische Unternehmer und zur Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die in Deutschland ansässige Klägerin ist im Bereich der Gewebezüchtung (Tissue-Engineerung) tätig. Sie löst aus dem ihr

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Versand aus dem Ausland

Sitzen bei einem Versandkauf Käufer und Verkäufer in zwei verschiedenen EU-Ländern, so steht die Umsatzsteuer demjenigen Mitgliedsstaat zu, in dem die Lieferung als ausgeführt gilt. Dies ist regelmäßig das Land, in dem die Versendung erfolgt. Eine Lieferung gilt dabei nach einer jetzt geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann bei Beginn

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Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mit dem Gemeinschaftsrecht der EU vereinbar. Der Unternehmer muss daher die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und

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Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

Der Bundesfinanzhof hat mit drei jetzt veröffentlichten Urteilen die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung in bestimmter Weise (Buch- und Belegnachweis) nachzuweisen, im Anschluss an drei Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2007 konkretisiert. Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Unternehmer mit Sitz

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Mehrwertsteuerbetrug in der EU

Die Europäische Kommission hat jetzt eine Mitteilung über mögliche weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung von MwSt-Betrug vorgelegt. Diese Maßnahmen betreffen die Einführung einer Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und eines generellen Verfahrens zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge). Mit beiden Systemen kann, so die Hoffnung der EU-Kommission, das Phänomen des aufgrund des

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Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung

Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, ist, wie jetzt der Bundesfinanzhof im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden hat, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind, wie der

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Versand und innergemeinschaftliche Lieferung II

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ? Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist in dem

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Versand und innergemeinschaftliche Lieferung I

Die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ? Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17.

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Innergemeinschaftliche Lieferung in Abholfällen

Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 „soll“ die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs.

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Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG, § 17c UStDV erforderlichen Buchnachweis rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV 1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden.

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