Verpflichtungsklage – von der Ehefrau

Eine auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtete Klage (Verpflichtungsklage) ist, soweit wie hier- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach § 40 Abs. 2 FGO nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein1.

Verpflichtungsklage – von der Ehefrau

Daran fehlt es, wenn der Ablehnungsbescheid nebst Einspruchsentscheidung ausschließlich gegenüber dem Ehemann der Klägerin ergangen ist2.

Ein lediglich wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses genügt für eine Klagebefugnis nicht3.

Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihre Beschwer beruhe auf der unterlassenen Verbescheidung des von ihr gestellten Antrags auf Kindergeld. Denn auch in diesem Fall hätte das FG die Klage mangels Vorverfahrens, vgl. § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO- durch Prozessurteil als unzulässig abweisen müssen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – III B 25/16

  1. z.B. BFH, Urteil vom 24.07.2013 – XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, Rz 18[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18.12 2002 – XI S 1/02 (PKH), nicht veröffentlicht, unter II. 5., m.w.N.; vom 05.01.2012 – III B 42/11, BFH/NV 2012, 978, Rz 8 ff., zur Anfechtungsklage; vom 08.07.2013 – III B 149/12, BFH/NV 2013, 1602, Rz 5 ff., zur Anfechtungsklage; vgl. auch Siegers in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp, § 350 AO Rz 69, 114[]
  3. vgl. z.B. BFH, Beschluss in BFH/NV 2012, 978, Rz 11, m.w.N.[]