Wiederholter AdV-Antrag

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO kann es Beschlüsse nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO).

Wiederholter AdV-Antrag

Hat das Finanzgericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (vollständig oder teilweise) abgelehnt, kann der Antragsteller jederzeit einen neuen Antrag stellen, da die Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Das gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich der Bundesfinanzhof für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig geworden ist. Auch in diesem Fall kann der Antragsteller wählen, ob er die Änderung oder Aufhebung des vom Finanzgericht erlassenen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO beantragt oder einen neuen Antrag stellt. Die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ist allerdings zusätzlich an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden1.

Dadurch wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss. Hat das Finanzgericht frühere Aussetzungsanträge abgelehnt, so begründet das finanzgerichtliche Urteil selbst keine „veränderten Umstände“ i.S.d. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO2. Dies gilt in erhöhtem Maße für eine ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts über den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO selbst. Denn ansonsten würden die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO obsolet und die Regelung des § 69 Abs. 1 FGO unterlaufen.

„Veränderte Umstände“ liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich (durch ein anderes Gericht oder in einem anderen Verfahren) ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können. Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht3. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, das Gericht habe in der Sache unzutreffend entschieden oder ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht eingehalten. Die Änderungsmöglichkeit nach § 69 Abs. 6 FGO eröffnet für die Beteiligten nicht die Möglichkeit, eine zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung in der Sache nochmals überprüfen zu lassen.

Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. April 2012 – 1 V 1013/12

  1. BFH vom 24.02.2005 – VIII B 216/03, BFH/NV 2005, 1328 m.w.N.[]
  2. BFH vom 05.07.2011 – IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894[]
  3. BFH vom 08.05.2008 – IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499 m.w.N.[]