Eine Steuer wird auch dann ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn sie unter Protest beglichen wird und ihrer Geltendmachung eine dauerhafte Einrede entgegensteht1.
Eine Steuer wird auch dann ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn sie (unter Protest) beglichen wird, ihrer Geltendmachung indes eine dauerhafte Einrede entgegensteht2.
Als solche Einrede kommt eine Beschränkung der Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten in Betracht.
Der Steuerschuldner kam im hier entschiedenen Fall dem Zahlungsbegehren des Finanzamtes lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach, die das Finanzamt durch Pfändung der Kontoverbindung des Steuerschuldners zu einem Kreditinstitut bereits begonnen hatte. Er hat unter anderem die Einrede der beschränkten Nachhaftung erhoben. Diese gilt auch für die -hier im Streit stehende- Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Die Einrede hat auch Erfolg; denn die vorliegend streitigen Masseverbindlichkeiten wegen Umsatzsteuer sind ausschließlich auf Handlungen des Insolvenzverwalters zurückzuführen. Der Insolvenzverwalter hat Umsätze ausgeführt, aber die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. Der Insolvenzschuldner hat weder in vorinsolvenzlicher Zeit noch während des Insolvenzverfahrens zum Entstehen der Steuerschuld, zu ihrer Höhe oder zur Nichtabführung an das Finanzamt beigetragen.
Anders stellte sich die Situation beim Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.20173 dar, sodass der Bundesfinanzhof von diesem Urteil nicht abweicht.
Zwar haftete nach Auffassung des dort VII. Senats des Bundesfinanzhofs dort der Insolvenzschuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens für Einkommensteuer, die dadurch entstanden war, dass der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren Massevermögen verwertet hat4. Jedoch wurden in dem dortigen Streitfall mit der Verwertung der Masse (wie bei jeder Veräußerung von Betriebsvermögen) die stillen Reserven (oder stillen Lasten) der verwerteten Masse aufgedeckt, die bereits vor/bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Vermögen des Schuldners angelegt waren. Daher war die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die mit der Verwertung durch den Insolvenzverwalter steuerwirksam aufgedeckt wurde, latent bereits in vorinsolvenzlicher Zeit vorhanden.
Die Umsatzsteuer hingegen ist auf den einzelnen Umsatz bezogen (§ 1 Abs. 1 UStG); eine „Steuerverstrickung“ von stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhen, ist ihr fremd. Zwar knüpft sie während des laufenden Insolvenzverfahrens -wie auch die Einkommensteuer, soweit Massegegenstände mit Gewinn veräußert werden- an Rechtshandlungen des Verwalters an, der als Partei kraft Amtes nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übernimmt5. Doch wäre die Haftung des Schuldners für als Masseverbindlichkeiten begründete Umsatzsteuerschulden im Streitfall nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ausschließlich fremdbestimmt, während die Höhe der Steuer im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.20173 maßgeblich von der Wertentwicklung des Betriebsvermögens in der Zeit vor Insolvenzeröffnung abhing.
Der hier XI. Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Nichtabführung der Umsatzsteuer nicht nur zu Wettbewerbsvorteilen der Masse gegenüber Unternehmern, die ihre Umsatzsteuer an den Fiskus abführen, geführt hat, sondern auch eine „rechtswidrige Handlung“ darstellt, durch die die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union beeinträchtigt werden und auf die daher effektive und abschreckende Sanktionen anzuwenden sind6.
Diese Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union ist jedoch nicht dem Insolvenzschuldner oder den Leistungsempfängern7 anzulasten, sondern dem Insolvenzverwalter, der die Umsatzsteuer zwar für den Staat eingenommen, aber nicht an ihn abgeführt hat. Die Umsatzsteuer steht materiell nicht dem Steuerpflichtigen oder seinen Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter (als Vergütung) zu, sondern ist an den Staat weiterzuleiten, auch wenn sie zunächst (formal) an den Steuerpflichtigen gezahlt wird. Das Unionsrecht stünde daher einer nationalen Rechtsvorschrift und Rechtspraxis nicht entgegen, die -anders als das geltende Recht- der Befriedigung der Gläubiger der Umsatzsteuer in der Insolvenz einen Vorrang vor den Gläubigern anderer Forderungen einräumt8.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 2025 – XI R 23/22
- Fortführung von BFH, Urteil vom 10.11.2015 – VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 10.11.2015 – VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372, Rz 15 zur beschränkten Erbenhaftung; vgl. hierzu bereits auch BFH, Urteil vom 28.04.1992 – VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781[↩]
- BFH, Urteil vom 28.11.2017 – VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457[↩][↩]
- ausführlich BFH, Urteil vom 28.11.2017 – VII R 1/16, BFHE 260, 26, BStBl II 2018, 457, Rz 26 ff.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 24.09.1987 – V R 196/83, BFHE 151, 99, BStBl II 1987, 873, unter II.a[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Scialdone vom 02.05.2018 – C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 44 ff.; s. dazu auch § 26a UStG[↩]
- vgl. EuGH, Urteil HA.EN. vom 15.09.2022 – C-227/21, EU:C:2022:687[↩]
- vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Syndyk Masy Upad?o?ci A vom 11.04.2024 – C-709/22, EU:C:2024:310, Rz 50; BFH, Beschluss vom 11.12.2024 – XI R 1/22, Rz 37[↩]











