§ 24 Abs. 1 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Vollendung mangels tatbestandsmäßigen Erfolges ausbleibt.
Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn zwar ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintritt, dieser jedoch nicht kausal auf die Angriffshandlung des Täters zurückgeführt werden kann, der konkrete Erfolg also auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter überhaupt nicht auf das Opfer eingewirkt hätte (sog. überholende oder abgebrochene Kausalität).
Sollte für die Strafbarkeit nicht am aktiven Tun (hier: der Ehefrau) angeknüpft werden können, weil insoweit von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen werden muss, muss in diesem Fall „wiederauflebendes“ mögliches pflichtwidriges Unterlassen der Ehefrau hinsichtich ihrem mit einem Herzinfakt am Boden liegenden Ehemanns geprüft werden.
Allerdings käme nach den bisherigen Feststellungen, die Zeitpunkt, Art und Schwere des Herzinfarkts offen lassen, nur ein (untauglicher) Versuch des Totschlags durch Unterlassen in Betracht, da zu Gunsten der Ehefrau davon ausgegangen werden müsste, dass eine Lebensrettung nicht mehr möglich war und damit das Unterlassen der Ehefrau für den Erfolg nicht mehr ursächlich gewesen sein konnte.
Erforderlich ist insoweit, dass die Ehefrau, als sie ihren, offensichtlich bewusstlosen Ehemann am Boden liegen sah, ihm in diesem Zustand keine Hilfe leistete und stattdessen zur Strangulation ansetzte, zum einen bewusst war, dass dieser aufgrund seiner schweren Verletzungen sterben könnte, zum anderen aber auch die Vorstellung hatte, dessen Leben könne noch durch ihr mögliche Maßnahmen gerettet oder in rechtlich erheblicher Weise verlängert werden1.
Von einem solchen Totschlagsversuch durch Unterlassen hätte die Ehefrau auch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten können. Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Grundsätzen des beendeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zu beurteilen, da den Täter von der ersten Rettungsmöglichkeit an eine Pflicht zum Handeln trifft2. Die Ehefrau konnte hier aber die Vollendung der Tat weder verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) noch wurde die Tat ohne ihr Zutun nicht vollendet (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Eine Strafbarkeit der Ehefrau wegen vollendeten Totschlags durch Unterlassen kommt dagegen für den Bundesgerichtshof nicht in Betracht.
Sollte der zugunsten der Ehefrau angenommene Herzinfarkt allein todesursächlich gewesen sein, so besteht nach den übrigen Beweisergebnissen kein Anhalt für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit Rettungsbemühungen noch hätten erfolgreich sein können. Die Strafkammer konnte weder feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte einen Herzinfarkt erlitten hat noch wie viel Zeit zwischen seinem Auftreten bis zum Tod des Geschädigten verstrichen ist. Auch zu Art und Schwere des Infarkts konnten keine Feststellungen getroffen werden. Dem zugrunde lag, dass die Strafkammer, gestützt auf die Angaben der Sachverständigen schon nicht sicher nachweisen konnte, dass der Geschädigte überhaupt einen Herzinfarkt erlitten hat. Mangels Vorliegens jeglicher medizinischer Erkenntnisse war aber eine Erörterung, ob und inwieweit Rettungsbemühungen noch hätten erfolgreich sein können, offensichtlich nicht veranlasst.
War der Herzinfarkt demgegenüber nicht allein todesursächlich und die Strangulation vielmehr mitursächlich, so liegt der Schwerpunkt des strafbaren Verhaltens der Ehefrau auf einem positiven Tun.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2016 – 2 StR 588/15
- vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2005 – 4 StR 469/04[↩]
- BGH, Urteil vom 15.05.1997 – 5 StR 127/97, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 11; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 10.03.2000 – 1 StR 675/99, NJW 2000, 1730, 1732; vom 29.10.2002 – 4 StR 281/02, NStZ 2003, 252, 253; und vom 20.12 2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149[↩]










