Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG ist über eine persönliche Anhörung ein Vermerk zu fertigen, in den die wesentlichen Vorgänge der persönlichen Anhörung aufzunehmen sind.
Die Vorschrift stellt keine Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Vermerks auf. Die Gestaltung des Vermerks liegt daher grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts1.
Eine umfassende Protokollierung der Anhörung ist dabei nicht erforderlich, nur das wesentliche Ergebnis muss festgehalten werden.
Dem genügte im hier entschiedenen Fall der vorliegende Vermerk, zumal die annehmenden Ehegatten bereits umfassende schriftliche Erklärungen zur Akte gereicht hatten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. August 2021 – XII ZB 442/18
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.03.2017 – XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996, Rn.20; und vom 29.10.2014 – XII ZB 20/14, FamRZ 2015, 39, Rn. 14[↩]











