Paßwort-Spionage im Beamtenbüro

Ein Amtsausübungsverbot darf dann gegen einen Beamten verhängt werden, wenn ein berechtigter Verdacht gegen ihn besteht, ein Programm zum Ausspähen von Passwörtern in das Computernetzwerk seiner Dienststelle installiert zu haben.

Paßwort-Spionage im Beamtenbüro

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall, in dem sich ein Beamter im Wege des Eilverfahrens gegen das gegen ihn verhängte Amtsausübungsverbot zur Wehr setzt. Der Antragsteller ist seit 1998 im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin tätig. Im September 2011 wurden zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller Dienst versah, von einem Computer der Zentrale aus Schadprogramme auf dem Netzwerk der Dienststelle installiert. Die daraufhin durchgeführten Durchsuchungen des Arbeitsplatzes und der Wohnung des Antragstellers bestätigten den gegen ihn erhobenen Verdacht. Auf der Festplatte eines Computers in seiner Wohnung fanden sich umfangreiche Unterlagen aus verschiedenen Personalvorgängen anderer Bediensteter, persönliche Daten der Dienststellenleitung und andere interne Daten. Gegen das darufhin verhängte Amtsausübungsverbot hat der Beamte einen Eilantrag gestellt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sei die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller sei zumindest im Augenblick nicht vertretbar, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, aber auch der Belange Dritter drohe. Die Maßnahme sei geboten, um weitere Aktivitäten dieser Art einstweilen zu unterbinden. Zudem habe der Antragsteller ansonsten bei einer Wiederaufnahme des Dienstes die Gelegenheit, die für eine Durchführung des Disziplinarverfahrens gebotenen Ermittlungen zu beeinträchtigen. Daher sei der Eilantrag zurückzuweisen.

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Verfahrensfehler im Disziplinarverfahren

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2012 – VG 5 L 130.12