Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Der Annahme einer für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlichen Gesetzesverletzung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung (hier:) der Zwangssicherungshypothek noch nicht geklärt war, ob rückständige Zinsen kapitalisiert eingetragen werden können, wenn sie im Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind.
Allerdings wird teilweise angenommen, eine Gesetzesverletzung i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO scheide aus, wenn die Eintragung auf eine vertretbare Auslegung des Gesetzes durch das Grundbuchamt gestützt sei; eine nachträgliche andere Auslegung durch das Beschwerdegericht rechtfertige nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs1.
Überwiegend wird hingegen davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, allein auf die objektive Rechtslage ankomme2.
Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Gesetzliche Vorschriften sind i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO verletzt, wenn bei der Eintragung zu beachtende Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts infolge eines objektiven Pflichtenverstoßes des Grundbuchamts nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Die Gesetzesverletzung ist ein objektiver Begriff. Die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes braucht deshalb nicht auf einem Verschulden des Grundbuchamts zu beruhen, sondern kann auch ohne ein Verschulden gegeben sein3. Ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, ist aus der Sicht des Grundbuchamts und nach dem von ihm anzuwendenden Recht zu beurteilen. Maßgebend dafür ist die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage und die zu dieser Zeit bestehende Rechtslage4. Daher liegt eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften nicht vor, wenn das Grundbuchamt das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre5. Soweit es indes um die richtige Auslegung und Anwendung des Gesetzes selbst geht, kommt es auf die „Erkennbarkeit“ des richtigen Gesetzesinhalts für das Grundbuchamt nicht an, sondern allein auf die objektive Rechtslage. Da Rechtsnormen einen bestimmten Inhalt haben, ist dieser durch eine von der gültigen Auslegung abweichende Inhaltsbestimmung verletzt, auch wenn diese vertretbar ist6. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt daher vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – V ZB 52/20
- vgl. LG Lübeck, JurBüro 1973, 652, 653; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rn. 81; KEHE/Schrandt/Kalb, 8. Aufl., § 53 GBO Rn. 17[↩]
- vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 53 Rn. 21; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 46; BeckOK GBO/Holzer [1.08.2021], § 53 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.07.1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 256[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, 260; Beschluss vom 16.02.2012 – V ZB 204/11 18[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.07.1959 – V ZB 6/59, BGHZ 30, 255, Leitsatz[↩]
- zutreffend Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 53 Rn. 46[↩]











