Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.
Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch, wenn die Parteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben.
Die
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