Trifft die Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) zeitlich unmittelbar mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammen, tritt die Bedrohung hinter dem angedrohten Verbrechen zurück. Der versuchte Totschlag und die Bedrohung stehen nicht im Verhältnis der Tateinheit, vielmehr besteht Gesetzeskonkurrenz . So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen
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