Besteht die Nötigungshandlung in der Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen, dürfte zwischen der Bedrohung und der (versuchten) Nötigung Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzunehmen sein.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedurfte es nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
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