Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen – und die (versuchte) Nötigung

Besteht die Nötigungshandlung in der Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen, dürfte zwischen der Bedrohung und der (versuchten) Nötigung Tateinheit (Idealkonkurrenz) anzunehmen sein.

Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen – und die (versuchte) Nötigung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedurfte es nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen Verfolgungsbeschränkung keiner Entscheidung, ob an der zu § 241 StGB in der bis zum 2.04.2021 ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Bedrohung auch hinter eine nur versuchte Nötigung zurücktritt, wenn die Nötigungshandlung – wie hier in der Bedrohung mit einem gegen das Leben gerichteten Verbrechen besteht1.

Der 4. Strafsenat neigt jedoch2 ebenso wie der 1., 5. und 6. Strafsenat3 zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).

Denn Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst werden würde. Dies erscheint angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.20214 für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze sowie der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits, zweifelhaft2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2025 – 4 StR 495/24

  1. dafür wohl BGH, Beschluss vom 29.06.2022 – 3 StR 161/22; Beschluss vom 12.12.2023 – 3 StR 422/23 Rn. 8; zu § 241 StGB a.F. BGH, Beschluss vom 08.11.2005 – 1 StR 455/05; Beschluss vom 11.03.2014 – 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12.01.2022 – 4 StR 389/21 Rn. 7[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2022 – 4 StR 220/22 Rn. 6[][]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2024 – 1 StR 152/24; Beschluss vom 28.12.2023 – 5 StR 400/23 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 13.02.2024 – 5 StR 443/23 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 18.02.2025 – 6 StR 318/24 Rn. 2; Beschluss vom 12.11.2024 – 6 StR 572/24 Rn. 7[]
  4. BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 442[]

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