Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung der Tat nicht mehr für möglich hält1.

Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch hinsichtlich eines Einzelakts ausgeschlossen, wenn dieser Einzelakt bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist2.
Sind die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung durch die subjektive Zielsetzung des Angeklagten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, allein auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – 3 StR 299/17, NStZ-RR 2017, 335[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 08.10.2008 – 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628; vom 04.06.2014 – 4 StR 168/14[↩]
- BGH, Urteile vom 17.02.2016 – 2 StR 213/15, NStZ-RR 2017, 149, 151; vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; zu den Konkurrenzen siehe auch BGH, Urteil vom 30.11.1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369[↩]
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