Die Beitragsansprüche der Sozialkassen des Baugewerbes unterliegen der Verjährung nach § 21 Abs. 4 VTV vom 28.09.2018 (VTV 2018).
Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Soweit
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