§ 56 Abs. 1 VwVfG enthält keine Ermächtigung, von dem gesetzlichen Verbot gesetzesinkongruenter Abgabenverträge abzuweichen. Eine solche Ermächtigung ergibt sich aber aus § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BauGB 1990 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BauZVO.
Die nach § 54 Abs. 2 Satz 4 BauZVO gebotene Prüfung der Angemessenheit eines vertraglich vereinbarten Beitragsvorausverzichts setzt jedenfalls für die Sondersituation in den neuen Bundesländern während der Jahre 1991/92 nicht zwingend voraus, dass bei Vertragsschluss bereits eine Beitragssatzung vorhanden war oder dass sich zumindest aufgrund durchgeführter Kalkulationen die künftige Beitragshöhe schon bestimmen ließ. Welche Anforderungen an die Vorhersehbarkeit der Beitragshöhe zu stellen sind, muss insoweit vielmehr einzelfallbezogen beurteilt werden.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der vertraglichen Leistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 4 BauZVO sind alle der Gemeinde aus der vertraglichen Vereinbarung erwachsenden und dem Bauwilligen zurechenbaren Vorteile zu berücksichtigen. Dies trifft vor allem für solche Vorteile zu, die der Gemeinde durch die geplante Neuansiedlung entstehen, sofern diese erklärtes Ziel und Grundlage des Vertrags ist.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2012 – 9 C 5.11











