Ein Klageantrag auf eine Verurteilung zur Eingruppierung und zur Zahlung einer unbezifferten Differenzvergütung wäre unzulässig, ist jedoch auslegungsfähig. Der erste Teil des Antrags (Verurteilung zur Eingruppierung) wäre mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um einen rein geistigen Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal
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