Ein Betriebsratsmitglied kann dann keine besonderen Verfahrensrechte für sich in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsrat für den zugrunde liegenden Vorgang (hier: Wahl der Schwerbehindertenvertretung) nicht zuständig ist.
In diesem Fall ist für den Streit zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber
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