Frist zum Stellen von Beweisanträgen

Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich.

Frist zum Stellen von Beweisanträgen

In dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall setzte die Vorsitzende der Strafkammer nach entsprechenden Hinweisen und einer bereits vorangegangenen Fristbestimmung am 14.05.2019 den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis zum 21.05.2019 „zum Stellen weiterer Beweisanträge (betreffend Beweiserhebungen seit dem 21.02.2019)“. Zudem wies sie darauf hin, dass nach Fristablauf gestellte Beweisanträge im Urteil beschieden werden könnten, es sei denn, die Einhaltung der Frist sei nicht möglich gewesen; Letzteres sei mit den weiteren Beweisanträgen glaubhaft zu machen. Da die Frist als zu kurz bemessen beanstandet wurde, bestätigte die Kammer die gesetzte Frist durch Beschluss. Nach Ablauf der Frist stellte der Angeklagte am 17.06.2019 mehrere auf weitere Beweisaufnahme gerichtete Anträge. Am 15.07.2019 trat die Kammer erneut in die Beweisaufnahme ein und vernahm zwei Zeugen. Im Folgenden beantragte der Angeklagte am 19.08.und 3.09.2019 die Erhebung weiterer Beweise. In der Hauptverhandlung am 24.10.2019 wurden noch Zeugen vernommen; sodann wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Die Kammer beschied die vom Angeklagten am 17. Juni, 19.08.und 3.09.2019 gestellten Anträge nicht durch Beschluss in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil. Der Bundesgerichtshof beurteilte die Vorgehensweise des Landgerichts als rechtmäßig:

Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Antrag erforderlich.

Im Grundsatz bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO eines Gerichtsbeschlusses, der vor dem Schluss der Beweisaufnahme bekanntzumachen ist1. Davon abweichend kann infolge der Ergänzung des § 244 Abs. 6 StGB aufgrund des seit dem 24.08.2017 geltenden Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.20172 der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen; Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden, es sei denn, dass die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Die Zulässigkeit, über Beweisanträge nach Fristsetzung dementsprechend im Urteil zu befinden, entfällt entgegen anderer Ansicht3 nicht insgesamt dadurch, dass nach Ende der Frist noch weitere Beweise erhoben werden4.

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Nach dem Gesetzeswortlaut bleibt eine Bescheidung von Beweisanträgen im Urteil möglich. § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO in der ursprünglichen Fassung und der identische § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO in der aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.20195 seit dem 13.12.2019 geltenden Fassung erfordern hierfür lediglich, dass die Anträge nach Fristablauf gestellt wurden und eine vorige Stellung nicht unmöglich war. Diese ausdrücklich normierten Voraussetzungen, insbesondere eine Antragstellung nach Fristablauf, liegen unabhängig davon vor, ob nach Fristablauf noch weitere Beweise erhoben werden. Aus einer anschließenden Beweisaufnahme folgt zudem nicht ohne Weiteres, dass die Stellung von Beweisanträgen vor Fristablauf nicht möglich war. Schließlich ändert sich, bezogen auf den Gesetzeswortlaut, nichts daran, dass bei der Fristsetzung die von Amts wegen in Aussicht genommene Beweisaufnahme abgeschlossen war, zumal das Partizip „vorgesehen“ gerade auf die vorangegangene Lage abstellt.

Das danach bereits im Gesetzeswortlaut angelegte Verständnis, wonach die zuvor gesetzte Frist im Falle weiterer Beweisaufnahme nicht insgesamt hinfällig wird, entspricht der Intention des Gesetzgebers. Diesem war die Problematik im Gesetzgebungsverfahren durchaus bewusst. Dabei ist er davon ausgegangen, dass nach erneutem Eintritt in die Beweisaufnahme „das Gericht eine erneute Frist für anschließende Beweisanträge setzen“ müsse6. Wie bereits aus der unmittelbar zusammenhängenden Erwägung zu entnehmen ist, sind mit „anschließenden“ Anträgen indes nicht sämtliche zeitlich nachfolgenden, sondern lediglich solche gemeint, deren Erforderlichkeit sich aus der erneuten Beweisaufnahme ergibt, die mithin kausal – nicht temporal – an die ergänzenden Beweiserkenntnisse anknüpfen. Damit wollte der Gesetzgeber der Fristsetzung gerade nicht jede Wirkung absprechen. Dies hat er im Folgenden ausdrücklich klargestellt und hervorgehoben, dass Sinn und Zweck der Vorschrift eine erneute Fristsetzung nur für solche Beweisanträge erfordere, „die sich aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben“7. Für andere Beweisanträge soll die bereits gesetzte Frist ersichtlich ihre Bedeutung behalten.

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Für ein solches Ergebnis spricht der in der Gesetzesbegründung herangezogene Gesetzeszweck8. Die Vorschrift soll einerseits mit später Antragstellung einhergehende Verfahrensverzögerungen vermeiden, andererseits das Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten nicht beschneiden9. Diesen unterschiedlichen Belangen kommt eine Auslegung entgegen, die zum einen der vorangegangenen Fristsetzung im Falle einer weiteren Beweisaufnahme nicht jegliche Bedeutung versagt, zum anderen aber den Verfahrensbeteiligten eine Bescheidung ihrer Beweisanträge eröffnet, sofern diese auf der neuen Beweiserkenntnis beruhen.

Entfiele mit dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme von vornherein die Möglichkeit, nach einer zuvor gesetzten Frist gestellte Beweisanträge im Urteil zu bescheiden, hätte dies zur Folge, dass über sämtliche nach Fristablauf angebrachten Anträge in der Hauptverhandlung zu befinden wäre. Insbesondere bei länger andauernden Verfahren, bei denen der Vorsitzende Anlass zur Fristsetzung gesehen hat, kann bereits eine Vielzahl von zur Bescheidung im Urteil vorgesehenen Anträgen angefallen sein. Müssten diese dann gleichwohl durch Beschluss beantwortet werden, wirkte dies der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung entgegen und könnte sich sogar letztlich verfahrensverzögernd auswirken. Zudem eröffnete sich die Möglichkeit, zunächst wieder Beweisanträge jeglichen Inhalts stellen zu können, selbst wenn diese in keinem Zusammenhang zu der neuen Beweiserhebung stünden und bereits vor Fristablauf hätten vorgebracht werden können. Dies führt zu Belastungen der Hauptverhandlung in einem vorangerückten Stadium und kann regelmäßig weitere Verzögerungen des Verfahrensabschlusses nach sich ziehen. Vorliegend umfasst die Bescheidung der Beweisanträge in den Urteilsgründen, von der die Hauptverhandlung entlastet wurde, insgesamt annähernd sechzig Seiten.

Bliebe dagegen der Gesichtspunkt der weiteren Beweisaufnahme für die Bescheidung von Beweisanträgen völlig unbeachtlich, hätten die Verfahrensbeteiligten nicht die Gelegenheit, in Bezug auf die in der Hauptverhandlung neu gewonnenen Erkenntnisse Beweisanträge zu stellen, bei denen sie im Falle der Ablehnung die Gründe hierfür noch in der Hauptverhandlung erfahren.

Diesen gegenläufigen Interessen wird die vom Gesetzgeber intendierte Auslegung gerecht, grundsätzlich von der Wirksamkeit einer ordnungsgemäß gesetzten Frist auszugehen und eine Bescheidung lediglich solcher Beweisanträge, die sich aus der Beweisaufnahme nach Fristablauf ergeben, in der Hauptverhandlung als notwendig anzusehen.

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Schließlich fügt sich die aufgezeigte Interpretation in den systematischen Zusammenhang der Vorschrift ein. Eine eher einschränkende Auslegung ist vor dem Hintergrund angelegt, dass Beweisanträge im Regelfall vor Abschluss der Beweisaufnahme zu bescheiden sind und es sich bei § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO nF10 um eine davon abweichende Ausnahmevorschrift handelt. Eine noch restriktivere Handhabung höhlte sie jedoch weitgehend aus, unter anderem deshalb, weil ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme regelmäßig durch einen präsente Beweismittel betreffenden Beweisantrag herbeigeführt werden kann, der nach § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO nur unter erhöhten Anforderungen abgelehnt werden darf. Ferner können darüber hinaus unterschiedliche Anlässe für eine weitere, gerade auch punktuelle Beweiserhebung bestehen, ohne dass damit stets eine grundlegende Neubewertung des Verfahrensstandes einherginge11 oder die „Legitimation“ für die Bescheidung im Urteil entfiele12.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage auftreten können, ob ein Antrag auf hinzugewonnenen Erkenntnissen beruht13. Allerdings handelt es sich hierbei um übliche Fragen der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt, wie sie etwa ebenso bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist in Betracht kommen. Angesichts der dargelegten Problemlage und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung rechtfertigen etwaige Auslegungszweifel jedenfalls nicht, zur Vereinfachung entweder gegen den Gesetzeswortlaut, die ratio legis und den Willen des Gesetzgebers der gesetzten Frist jegliche Bedeutung abzusprechen oder eine Bescheidung sämtlicher Beweisanträge erst im Urteil zuzulassen. Überdies lässt sich ihnen durch die Verfahrensgestaltung begegnen.

Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, ist in diesem darzulegen, inwieweit sich der Antrag aus der weiteren Beweisaufnahme ergeben hat, wenn der Antragsteller eine Bescheidung vor dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme begehrt. Eine solche § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO nF entsprechende Anforderung ermöglicht zum einem dem Tatgericht die Klärung, ob es über den Antrag erst im Urteil entscheiden kann oder nicht, zum anderen bietet sie die Basis für eine revisionsgerichtliche Prüfung.

Kommt es, wie dargelegt, für die Bescheidungspflicht eines nach Fristablauf gestellten Antrags darauf an, ob sich dieser erst aus den neuen Beweiserkenntnissen ergeben hat, kann dies in erster Linie der Antragsteller dartun. Zwar ist das Tatgericht ebenso wie dieser mit dem Inhalt der Beweisaufnahme vertraut, allerdings verfügt es nicht über etwaiges ergänzendes, in den Antrag gegebenenfalls einfließendes Wissen. Dieses und auch die individuelle Einschätzung der Beweislage können für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein, ob der Beweisantrag auf der weiteren Beweisaufnahme beruht. Ein entsprechendes Vorbringen gestattet dem Tatgericht, die Zusammenhänge zu erwägen und sich damit im Falle der Ablehnung auseinanderzusetzen. Hierdurch wird zugleich eine Grundlage geschaffen, auf der das Revisionsgericht im Falle einer Rüge den Verfahrensgang prüfen kann.

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Eine derartige Darlegungspflicht des Antragstellers ist dem Gesetz nicht fremd. Vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO nF bereits jetzt vor, dass die Tatsachen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen sind. Wenngleich diese Regelung nicht direkt die hier in Rede stehende Fallgestaltung erfasst, besteht eine gewisse Vergleichbarkeit insoweit, als es jeweils um die Frage geht, inwieweit die („verspätete“) Stellung eines Beweisantrags nach Fristablauf nicht in der Sphäre des Antragstellers begründet ist. Zudem kann es zu Überschneidungen kommen, wenn aus der weiteren Beweisaufnahme sich für den Antragsteller nicht etwa lediglich das Erfordernis ergibt, einen zuvor ihm hypothetisch möglichen Antrag zu stellen, sondern Informationen folgen, die eine Antragstellung überhaupt erstmals gestatten. Im Übrigen sind im Rahmen von Beweisanträgen gewisse Darlegungspflichten auch in anderen Konstellationen angenommen und unter bestimmten Umständen selbst dann verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden, wenn sie mit der Offenlegung etwaiger Verteidigungsstrategien einhergingen14.

Dem Gesamtergebnis steht der Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren nicht entgegen15.

Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind, und deren Ausgestaltung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde16. Dabei sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und der verfassungsrechtliche Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in den Blick zu nehmen17.

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Zudem ist die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Der Gesetzgeber kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen18. Das Setzen einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren ist verfassungsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden und verstößt als solches nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens19.

Daran gemessen ist es nicht geboten, eine Anwendung des § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO nF generell auszuschließen, wenn nach Fristablauf erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wird. Den Verfahrensbeteiligten wird die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht befinden muss, nicht genommen. Beschränkt wird allein der Anspruch, über etwaige Ablehnungsgründe noch vor Abschluss der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt zu werden. Vor dieser Begrenzung erhalten die Beteiligten angesichts der Fristsetzung Gelegenheit, in der Hauptverhandlung zu bescheidende Beweisanträge zu stellen. Machen sie hiervon nicht Gebrauch, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich. Dass die mit einer Obliegenheitsverletzung einhergehenden Nachteile nicht insgesamt entfallen, wenn nachfolgend noch einzelne Beweise erhoben werden, benachteiligt die Verfahrensbeteiligten nicht maßgeblich im Vergleich zu der Verfahrenslage, die vor Wiedereintritt in die Beweisaufnahme besteht. Ergibt sich aus erneuten Beweiserhebungen das Bedürfnis weiterer Beweisanträge, ist gewährleistet, dass darüber wie sonst auch noch während der Hauptverhandlung befunden wird.

Es kann dahinstehen, ob die Revision lediglich beanstandet, dass mit Wiedereintritt in die Beweisaufnahme die Bescheidung jeglicher Beweisanträge im Urteil unzulässig sei, oder darüber hinaus, der Bescheidung im Urteil stehe ein Bezug zwischen den Anträgen und der weiteren Beweisaufnahme entgegen. Denn es ergibt sich bei den erst im Urteil beschiedenen Anträgen vom 17. Juni, 19.08.und 3.09.2019 jedenfalls nicht, dass sie auf der nach Fristablauf liegenden Beweisaufnahme gründen, zumal die Anträge am 17.06.2019 bereits vor dieser gestellt wurden.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Stellung der Beweisanträge vor Fristablauf nicht möglich war (§ 244 Abs. 6 Satz 3 StPO aF, § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO nF).

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2021 – 3 StR 300/20

  1. vgl. BGH, Urteile vom 11.06.1963 – 1 StR 501/62, BGHSt 19, 24, 26; vom 02.08.1984 – 4 StR 120/83 93[]
  2. BGBl. I S. 3202, 3209[]
  3. vgl. SSW-StPO/Sättele, 4. Aufl., § 244 Rn. 129g; Krehl in Festschrift Thomas Fischer, 2018, S. 705, 717; Schlothauer, aaO, S. 819, 827; Börner, JZ 2018, 232, 239[]
  4. ebenso LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359l; Mosbacher, NStZ 2018, 9, 14; differenzierend nach dem Zeitpunkt der Antragstellung Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 99; BeckOK StPO/Bachler, 39. Ed., § 244 Rn. 30; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 10.06.2020 – 4 StR 503/19 4[]
  5. BGBl. I S. 2121, 2122[]
  6. BT-Drs. 18/11277 S. 35; vgl. dazu auch BeckOK StPO/Bachler, 39. Ed., § 244 Rn. 30[]
  7. BT-Drs.19/14747 S. 33; s. zuvor BT-Drs.19/10388 S. 3; BMJV, Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, 2015, S. 145[]
  8. so auch Mosbacher, NStZ 2018, 9, 14[]
  9. vgl. BT-Drs. 18/11277 S. 34[]
  10. zuvor § 244 Abs. 6 Satz 2 bis 4 StPO[]
  11. anders dagegen Börner, JZ 2018, 232, 239[]
  12. aA Krehl in Festschrift Thomas Fischer, 2018, S. 705, 717[]
  13. vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359l[]
  14. vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 261 f.[]
  15. vgl. zu etwaigen Bedenken BVerfG, Beschluss vom 08.05.2020 – 2 BvR 1905/19 2[]
  16. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 257 f. mwN[]
  17. vgl. BVerfG, aaO, S. 263[]
  18. s. BVerfG, Beschluss vom 24.10.1991 – 1 BvR 604/90 12; vgl. zur Bedeutung des nationalen Rechts in Bezug auf Art. 6 Abs. 3 MRK etwa EGMR, Urteil vom 23.04.1997 – 21363/93 u.a. – van Mechelen u.a. /Niederlande – ECHR 1997-III, 692 Rn. 50; zur in den Niederlanden maßgeblichen Frist EGMR, aaO, Rn. 31; Art. 263 Abs. 2 der niederländischen Strafprozessordnung[]
  19. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 – 2 BvR 2092/09 u.a., BVerfGK 17, 190, 193[]