Betriebliche Altersversorgung für die Lebensgefährtin?

In der Unterzeichnung eines Lebensversicherungsantrags durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerin kann eine vom Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin konkludent erteilte eine Versorgungszusage zu sehen sein, aufgrund derer er verpflichtet wäre, ihr die im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen1.

Betriebliche Altersversorgung für die Lebensgefährtin?

Das Vorliegen einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung setzt das Versprechen einer Lebensversicherung voraus, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder zum Teil bezugsberechtigt sind (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG; vgl. BAG 26.06.1990 – 3 AZR 641/88, zu I 1 der Gründe, BAGE 65, 215).

Daran fehlte es allerdings in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: In dem Antragsformular ist der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmer und die Arbeitnehmerin als versicherte Person angegeben; unter „Bezugsrecht“ ist sowohl unter „Versicherungsablauf“ als auch bei „Tod der versicherten Person“ als bezugsberechtigte Person der Arbeitgeberin durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt.

Das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg2 hat gemeint, der Arbeitgeberin habe der Arbeitnehmerin zwar eine Versorgungszusage erteilt, die zugesagte Versorgungsleistung habe aber erst im Falle seines Ablebens erfolgen sollen. Das lässt keine Rechtsfehler erkennen. Im Schreiben vom 07.01.2011 hat der Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin zugesagt, die Versicherung werde „so aufgestockt, dass“ die Arbeitnehmerin „eine Rente nach [seinem] Ableben erhalten“ werde, die Summe werde aber nur ausgezahlt, wenn die Arbeitnehmerin bis zu seinem Ableben für ihn tätig sei. Im Schreiben vom 09.01.2012 hat der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin ausgeführt, man habe auch für 2011 nochmals 30.000, 00 Euro in die Versicherung einbezahlt, damit die Arbeitnehmerin nach seinem Ableben eine auskömmliche Rente erhalte. Die Auszahlung der Versicherungsleistung sollte auch danach – unter der Voraussetzung der Fortsetzung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin für ihn bis zu diesem Zeitpunkt – erst zum Zeitpunkt seines Ablebens erfolgen. Das steht im Einklang mit der Festlegung im Versicherungsvertrag und den Angaben im Schriftverkehr zwischen dem Zeugen W und dem Arbeitgeberin, wonach der Arbeitgeberin, nicht die Arbeitnehmerin, bei Versicherungsablauf bezugsberechtigt war. Mit der Zusage ging es dem Arbeitgeberin darum, der Arbeitnehmerin eine Versorgung für die Zeit zukommen zu lassen, in der er durch sein Ableben nicht mehr zu ihrer Versorgung in der Lage sein würde. Die Arbeitnehmerin kann demnach die begehrte monatliche Rentenzahlung ab dem 1.02.2023 aufgrundlage der Zusage des Arbeitgeberin bereits deshalb nicht verlangen, weil der Arbeitgeberin am Leben ist.

Ungeachtet dessen hat der Arbeitgeberin auch keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt.

Welche Leistungen des Arbeitgebers solche der betrieblichen Altersversorgung sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln3.

Da im hier entschiedenen Fall die Zusage des Arbeitgeberin den Inhalt hat, dass die Arbeitnehmerin Ansprüche nur im Falle seines Ablebens erwerben soll, handelt es sich schon deshalb nicht um eine unter das BetrAVG fallende Versorgungszusage, weil das versicherte biometrische Risiko (Ableben des Arbeitgeberin) – ungeachtet des Umstands, dass es sich bislang nicht realisiert hat – nicht die Arbeitnehmerin betrifft. Die Abdeckung dieses Risikos ist keine betriebliche Altersversorgung iSd. BetrAVG. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Arbeitnehmerin führt nach dem Inhalt der Zusage gerade nicht zu Versorgungsansprüchen. Auf die Frage, ob die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgte, kommt es damit ebenso wenig an wie auf die Vereinbarkeit der weiteren Bedingung – Fortsetzung der Tätigkeit für den Arbeitgeberin bis zu dessen Ableben – mit dem BetrAVG oder anderen Rechtsvorschriften.

Eine Gesamtschau der Erklärungen des Arbeitgeberin führt im vorliegenden Fall ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Diese waren allesamt auf eine Versorgung der Arbeitnehmerin allein für den Fall seines Ablebens gerichtet. Aus ihrer Gesamtschau vermag sich daher kein anderer Erklärungswert zu ergeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 118/24

  1. vgl. zum Verschaffungsanspruch BAG 12.03.2024 – 3 AZR 150/23, Rn.19 mwN[]
  2. LAG Baden-Württemberg 20.02.2024 – 11 Sa 45/22[]
  3. st. Rspr., vgl. BAG 28.10.2008 – 3 AZR 317/07, Rn. 21 mwN, BAGE 128, 199[]

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